2.
§ 6 Abs. 1 Ver­tre­ter einer Ge­werk­schaft ist, ist die Ge­werk­schaft, die das Mit­glied vor­ge­schla­gen hat.

(2) Ein durch De­le­gier­te ge­wähl­tes Auf­sichts­rats­mit­glied wird durch Be­schluss der De­le­gier­ten ab­be­ru­fen. Die­ser Be­schluss wird in ge­hei­mer Ab­stim­mung ge­fasst und be­darf einer Mehr­heit von drei Vier­teln der ab­ge­ge­be­nen Stim­men.
(3) Ein von den Ar­beit­neh­mern un­mit­tel­bar ge­wähl­tes Auf­sichts­rats­mit­glied wird durch Be­schluss der wahl­be­rech­tig­ten Ar­beit­neh­mer ab­be­ru­fen. Die­ser Be­schluss wird in ge­hei­mer, un­mit­tel­ba­rer Ab­stim­mung ge­fasst und be­darf einer Mehr­heit von drei Vier­teln der ab­ge­ge­be­nen Stim­men.
(4) Die Ab­sät­ze 1 bis 3 sind für die Ab­be­ru­fung von Er­satz­mit­glie­dern ent­spre­chend an­zu­wen­den.
§ 10o (1) Ver­liert ein Auf­sichts­rats­mit­glied, das nach § 6 Abs. 1 Ar­beit­neh­mer eines Kon­zern­un­ter­neh­mens sein muß, die Wähl­bar­keit, so er­lischt sein Amt.
(2) (weg­ge­fal­len)
§ 11 Der Auf­sichts­rat ist be­schluß­fä­hig, wenn min­des­tens die Hälf­te der Mit­glie­der, aus denen er nach die­sem Ge­setz oder der Sat­zung ins­ge­samt zu be­stehen hat, an der Be­schluß­fas­sung teil­nimmt. § 108 Abs. 2 Satz 4 des Ak­ti­en­ge­set­zes fin­det An­wen­dung.
§ 12 -
§ 13 Für die Be­stel­lung der Mit­glie­der des zur ge­setz­li­chen Ver­tre­tung be­ru­fe­nen Or­gans und für den Wi­der­ruf ihrer Be­stel­lung gel­ten § 76 Abs. 3 und § 84 des Ak­ti­en­ge­set­zes und § 13 Abs. 1 Satz 1 des Montan-​Mitbestimmungsgesetzes. § 13 Abs. 2 des Montan-​Mitbestimmungsgesetzes fin­det An­wen­dung.
§ 14 -
§ 15 (1) Die einem Un­ter­neh­men, in dem die Ar­beit­neh­mer nach dem Montan-​Mitbestimmungsgesetz oder nach § 2 oder § 3 die­ses Ge­set­zes ein Mit­be­stim­mungs­recht haben, auf Grund von Be­tei­li­gun­gen an einem an­de­ren Un­ter­neh­men zu­ste­hen­den Rech­te bei der Be­stel­lung, dem Wi­der­ruf der Be­stel­lung oder der Ent­las­tung von Ver­wal­tungs­trä­gern sowie bei der Be­schluß­fas­sung über die Auf­lö­sung oder Um­wand­lung des an­de­ren Un­ter­neh­mens, über des­sen Fort­set­zung nach sei­ner Auf­lö­sung, über die Über­tra­gung sei­nes Ver­mö­gens kön­nen durch das zur ge­setz­li­chen Ver­tre­tung be­ru­fe­ne Organ nur auf Grund von Be­schlüs­sen des Auf­sichts­rats aus­ge­übt wer­den. Diese Be­schlüs­se be­dür­fen nur der Mehr­heit der Stim­men der nach § 5 des Montan-​Mitbestimmungsgesetzes oder der nach § 5 Abs. 2 die­ses Ge­set­zes be­stell­ten Mit­glie­der; sie sind für das zur ge­setz­li­chen Ver­tre­tung be­ru­fe­ne Organ ver­bind­lich.
(2) Ab­satz 1 gilt nicht, wenn die Be­tei­li­gung des Un­ter­neh­mens an dem an­de­ren Un­ter­neh­men we­ni­ger als ein Vier­tel be­trägt.
§ 16 (1) Die §§ 5 bis 13 sind auf das herr­schen­de Un­ter­neh­men erst an­zu­wen­den,
1.
wenn in sechs auf­ein­an­der­fol­gen­den Ge­schäfts­jah­ren der nach § 3 be­rech­ne­te An­teil der unter das Montan-​Mitbestimmungsgesetz fal­len­den Un­ter­neh­men an den Um­sät­zen sämt­li­cher Kon­zern­un­ter­neh­men und ab­hän­gi­gen Un­ter­neh­men mehr als die Hälf­te be­tra­gen hat oder
2.
wenn auf die­ses Un­ter­neh­men das Montan-​Mitbestimmungsgesetz, nach dem die Ar­beit­neh­mer bis­her ein Mit­be­stim­mungs­recht hat­ten, nicht mehr an­wend­bar ist.