Dritter Abschnitt. Auskunftspflicht

§ 15 (1) Alle natürlichen und juristischen Personen, Personenvereinigungen, Behörden und Einrichtungen haben, soweit sie nicht einer gesetzlichen Schweigepflicht unterliegen, den Anforderungsbehörden auf Verlangen alle zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die vorhandenen Unterlagen vorzulegen. Die Auskunfts- und Vorlagepflicht erstreckt sich auch auf Planungen für die Herstellung oder Veränderung von Gegenständen, für die ein Bedarf festgestellt ist, der nach diesem Gesetz gedeckt werden soll.
(2) Die Anforderungsbehörden können ferner die Vorführung von Tieren, Verkehrsmitteln, Maschinen und Geräten aller Art an einem von ihnen zu bestimmenden Ort sowie die Duldung der Besichtigung von Anlagen und Gegenständen, die nach diesem Gesetz angefordert werden sollen, verlangen. Zu diesem Zweck haben die Auskunftspflichtigen das Betreten von Grundstücken und Fahrzeugen zu gestatten.
(3) Die Auskunftspflichtigen können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(4) Auf die nach den Absätzen 1 und 2 erlangten Kenntnisse und Unterlagen sind §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines
Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt.

Vierter Abschnitt. Leistungsvorbereitungen

§ 16 (1) Der Leistungspflichtige ist zu Handlungen, Duldungen und Unterlassungen verpflichtet, die zur ordnungsmäßigen Vorbereitung der Leistung notwendig sind.
(2) Die Anforderung der Leistungsvorbereitungen wird unwirksam, wenn nicht binnen drei Monaten eine Anforderung nach § 2 ausgesprochen wird.
(3) Anforderungsbehörde für die Leistungsvorbereitungen ist die für die Anforderung der Leistung zuständige Behörde.

Fünfter Abschnitt. Pflichten der Beteiligten

§ 17 (1) Auf Grund der Anforderung hat der Leistungspflichtige die angeforderte Leistung rechtzeitig, ordnungsgemäß und vollständig zu bewirken. Ist kein Zeitpunkt oder keine Frist für die Leistung bestimmt, so ist sie unverzüglich zu erbringen.
(2) Erfüllt der Leistungspflichtige die ihm gegenüber dem Leistungsempfänger obliegenden Verpflichtungen nicht, so hat er dem Leistungsempfänger den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, daß er die Nichterfüllung bei sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des bürgerlichen Rechts nicht zu vertreten hat. Aus Mängeln einer angeforderten Sache kann eine