§ 89b Anpassung der Versorgungsbezüge Auf die Versorgungsbezüge der Berufssoldaten, der Soldaten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen sind die §§ 70 und 71 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 89c Sonderzahlungen zur Abmilderung gestiegener Verbraucherpreise im Jahr 2023 Auf die früheren Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit und ihre Hinterbliebenen ist § 72 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 90 Anrechnung von Geldleistungen Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die nach diesem Gesetz wegen eines Körper-​, Sach- oder Vermögensschadens gewährt werden, sind Geldleistungen anzurechnen, die wegen desselben Schadens von anderer Seite erbracht werden. Hierzu gehören insbesondere Geldleistungen, die von Drittstaaten oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen gewährt oder veranlasst werden. Nicht anzurechnen sind Leistungen privater Schadensversicherungen, die auf Beiträgen der Soldaten oder anderen Angehörigen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung beruhen; dies gilt nicht in den Fällen des § 86.
§ 91 (weggefallen)
§ 91a Begrenzung der Ansprüche aus einer Wehrdienstbeschädigung (1) Die nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Personen haben aus Anlass einer Wehrdienstbeschädigung oder einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81f gegen den Bund nur die auf diesem Gesetz beruhenden Ansprüche. Sie können Ansprüche nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, die weitergehende Leistungen als nach diesem Gesetz begründen, gegen den Bund, einen anderen öffentlich-​rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet oder gegen
die in deren Dienst stehenden Personen nur dann geltend machen, wenn die Wehrdienstbeschädigung oder die gesundheitliche Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81f durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden ist. Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme der Zahlung nach § 31a des Soldatengesetzes.
(2) § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.
(3) Ersatzansprüche gegen andere Personen bleiben unberührt.
§ 91b Bußgeldvorschrift (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 60 Absatz 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Karrierecenter der Bundeswehr.
§ 92 Erlass von Verwaltungsvorschriften (1) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes mit Ausnahme des Vierten Teils erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen sowie zum Dritten Teil auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Vierten Teils dieses Gesetzes erlassen.