Be­rufs­sol­dat zu­rück­ge­führ­t wird und nicht auf die Rech­te aus der Zu­las­sung zur Rechts­an­walt­schaft ver­zich­tet;
6.
(weg­ge­fal­len)
7.
wenn der Rechts­an­wal­t in Ver­mö­gens­ver­fall ge­ra­ten ist, es sei denn, daß da­durch­ die In­ter­es­sen der Recht­s­u­chen­den nicht ge­fähr­det sind; ein Ver­mö­gens­ver­fall wird ver­mu­tet, wenn ein In­sol­venz­ver­fah­ren über das Ver­mö­gen des Rechts­an­walts er­öff­net oder der Rechts­an­wal­t in das Schuld­ner­ver­zeich­nis (§ 882b der Zi­vil­pro­zess­ord­nung) ein­ge­tra­gen ist;
8.
wenn der Rechts­an­wal­t eine Tä­tig­keit aus­üb­t, die mit sei­nem Beruf, ins­be­son­de­re sei­ner Stel­lung als un­ab­hän­gi­ge­s Organ der Rechts­pfle­ge nicht ver­ein­bar ist oder das Ver­trau­en in seine Un­ab­hän­gig­keit ge­fähr­den kann; dies gilt nicht, wenn der Wi­der­ruf für ihn eine un­zu­mut­ba­re Härte be­deu­ten würde;
9.
wenn der Rechts­an­wal­t nicht die vor­ge­schrie­be­ne Be­rufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung (§ 51) un­ter­häl­t.

(3) Die Zu­las­sung zur Rechts­an­walt­schaft kann wi­der­ru­fen wer­den, wenn der Rechts­an­wal­t
1.
nicht bin­nen drei Mo­na­ten, nach­dem die Pflicht hier­zu­ ent­stan­den ist, im Be­zir­k der Rechts­an­walts­kam­mer eine Kanz­lei ein­rich­tet;
2.
nicht bin­nen drei Mo­na­ten eine ihm bei der Be­frei­ung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 ge­mach­te Auf­la­ge er­füll­t;
3.
nicht bin­nen drei Mo­na­ten, nach­dem er von der Pflicht, eine Kanz­lei zu un­ter­hal­ten, be­freit wor­den (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder der bis­he­ri­ge Zu­stel­lungs­be­voll­mäch­tig­te weg­ge­fal­len ist, einen Zu­stel­lungs­be­voll­mäch­tig­ten be­nenn­t;
4.
seine Kanz­lei auf­gib­t, ohne dass er von der Pflicht des § 27 Abs. 1 be­freit wor­den ist.

(4) Ord­net die Rechts­an­walts­kam­mer die so­for­ti­ge Voll­zie­hung der Ver­fü­gung an, sind § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 2 und § 161 ent­spre­chend an­zu­wen­den. Im Fall des Ab­sat­zes 2 Nr. 9 ist die An­ord­nung in der Regel zu tref­fen.
§ 15 Ärzt­li­ches Gut­ach­ten bei Ver­sa­gung und Wi­der­ruf der Zu­las­sung (1) Wenn dies zur Ent­schei­dung über den Ver­sa­gungs­grun­d des § 7 Satz 1 Num­mer 7 oder über den Wi­der­rufs­grun­d des § 14 Ab­satz 2 Num­mer 3 er­for­der­lich ist, hat die Rechts­an­walts­kam­mer der be­trof­fe­nen Per­son auf­zu­ge­ben, ein ärzt­li­ches Gut­ach­ten über ihren Ge­sund­heits­zu­stan­d vor­zu­le­gen. Die Rechts­an­walts­kam­mer hat eine an­ge­mes­se­ne Frist für die Vor­la­ge des Gut­ach­tens sowie den Arzt zu be­stim­men, der das Gut­ach­ten er­stat­ten soll. Das Gut­ach­ten muss auf einer Un­ter­su­chung und, wenn dies amts­ärzt­lich als not­wen­dig er­ach­tet wird, auch auf einer kli­ni­schen Be­ob­ach­tung der be­trof­fe­nen Per­son be­ru­hen. Die Kos­ten des Gut­ach­tens sind von der be­trof­fe­nen Per­son zu tra­gen.
(2) An­ord­nun­gen nach Ab­satz 1 sind mit Grün­den zu ver­se­hen und zu­zu­stel­len. Gegen sie kön­nen die Rechts­be­hel­fe gegen be­las­ten­de Ver­wal­tungs­ak­te ein­ge­leg­t wer­den. Sie haben keine auf­schie­ben­de Wir­kung.
(3) Wird das Gut­ach­ten ohne zu­rei­chen­den Grund nicht in­ner­hal­b der von der Rechts­an­walts­kam­mer ge­setz­ten Frist vor­ge­leg­t, so wird ver­mu­tet, dass die be­trof­fe­ne Per­son aus ge­sund­heit­li­chen Grün­den nicht nur vor­über­ge­hen­d un­fä­hig ist, den Beruf eines Rechts­an­walts ord­nungs­ge­mäß aus­zu­üben. Die be­trof­fe­ne Per­son ist auf diese Folge bei der Frist­set­zung hin­zu­wei­sen.