§ 16 (weg­ge­fal­len)
§ 17 Er­lö­schen der Be­fug­nis­ zur Füh­rung der Be­rufs­be­zeich­nung (1) Mit dem Er­lö­schen der Zu­las­sung zur Rechts­an­walt­schaft (§ 13) endet die Be­fug­nis­, die Be­rufs­be­zeich­nung "Rechts­an­wal­t" oder "Rechts­an­wäl­tin" zu füh­ren. Die Be­zeich­nung darf auch nicht mit einem Zu­satz, der auf die frü­he­re Be­rech­ti­gung hin­weist, ge­führ­t wer­den.
(2) Die Rechts­an­walts­kam­mer kann einem Rechts­an­wal­t, der wegen hohen Al­ters­ oder aus ge­sund­heit­li­chen Grün­den auf die Rech­te aus der Zu­las­sung zur Rechts­an­walt­schaft ver­zich­tet, die Er­laub­nis er­tei­len, seine Be­rufs­be­zeich­nung mit dem Zu­satz „im Ru­he­stan­d“ wei­ter­zu­füh­ren, der auch „i. R.“ ab­ge­kürz­t wer­den kann.
(3) Die Rechts­an­walts­kam­mer kann eine nach Ab­satz 2 er­teil­te Er­laub­nis
1.
zu­rück­neh­men, wenn nach­träg­lich Um­stän­de be­kannt­wer­den, die zur Ver­sa­gung der Er­laub­nis ge­führ­t hät­ten, oder
2.
wi­der­ru­fen, wenn nach­träg­lich Um­stän­de ein­tre­ten, die bei einem Rechts­an­wal­t das Er­lö­schen oder nach § 14 Ab­satz 2 Num­mer 1 oder 2 den Wi­der­ruf der Zu­las­sung nach sich zie­hen wür­den.

Zwei­ter Ab­schnit­t. Kanz­lei und Rechts­an­walts­ver­zeich­nis

§§ 18 bis 26 (weg­ge­fal­len)
§ 27 Kanz­lei (1) Der Rechts­an­wal­t muss im Be­zir­k der Rechts­an­walts­kam­mer, deren Mit­glie­d er ist, eine Kanz­lei ein­rich­ten und un­ter­hal­ten.
(2) Ver­leg­t der Rechts­an­wal­t seine Kanz­lei, er­rich­tet er eine wei­te­re Kanz­lei oder eine Zweig­stel­le oder gibt er eine wei­te­re Kanz­lei oder eine Zweig­stel­le auf, hat er dies der Rechts­an­walts­kam­mer un­ver­züg­lich an­zu­zei­gen. Die Er­rich­tung oder Auf­ga­be einer wei­te­ren Kanz­lei oder einer Zweig­stel­le im Be­zir­k einer an­de­ren Rechts­an­walts­kam­mer ist auch die­ser Rechts­an­walts­kam­mer an­zu­zei­gen.
(3) Will der Rechts­an­wal­t seine Kanz­lei in den Be­zir­k einer an­de­ren Rechts­an­walts­kam­mer ver­le­gen, hat er die Auf­nah­me in diese Kam­mer zu be­an­tra­gen. Die Rechts­an­walts­kam­mer nimmt den Rechts­an­wal­t auf, so­bald er die Ver­le­gung der Kanz­lei in ihren Be­zir­k nach­ge­wie­sen hat. Mit der Auf­nah­me er­lischt die Mit­glied­schaft in der bis­he­ri­gen Rechts­an­walts­kam­mer.
§ 28 (weg­ge­fal­len)
§ 29 Be­frei­ung von der Kanz­lei­pflicht (1) Im In­ter­es­se der Rechts­pfle­ge oder zur Ver­mei­dung von Här­ten kann die Rechts­an­walts­kam­mer einen Rechts­an­wal­t von der Pflicht des § 27 Abs. 1 be­frei­en.
(2) Die Be­frei­ung kann wi­der­ru­fen wer­den, wenn es im In­ter­es­se der Rechts­pfle­ge er­for­der­lich ist.