mer selbst ausgestellt werden, wobei der Name und die Anschrift des Versicherers anzugeben sind.
(2) Bei dem Betrieb von Luftfahrzeugen ist als Versicherungsnachweis eine Bestätigung über die Haftpflichtversicherung für Drittschäden mitzuführen, die den Anforderungen des Absatzes 1 genügt.
(3) Bei der aus Vertrag geschuldeten Luftbeförderung von Fluggästen und ihres Gepäcks sowie von Gütern ist als Versicherungsnachweis eine Bestätigung über die Haftpflichtversicherung für Fluggastschäden oder Güterschäden mitzuführen, die den Anforderungen des Absatzes 1 genügt. Erfolgt die Luftbeförderung durch einen ausführenden Luftfrachtführer, ist nur die Bestätigung über die Versicherung seiner Haftung mitzuführen.
(4) Die zuständigen Stellen können jederzeit die Vorlage der nach den Absätzen 2 und 3 mitzuführenden Versicherungsbestätigung, die Vorlage des Versicherungsscheins sowie den Nachweis über die Zahlung des letzten Beitrags verlangen.
§ 106a Selbstbehalt Die Vereinbarung eines Selbstbehaltes des Versicherungsnehmers ist zulässig. Der Selbstbehalt kann dem Anspruch des Dritten jedoch nicht entgegengehalten werden.
Sechster Abschnitt. Kosten, Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften
§ 107 Kosten Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen der zuständigen Stelle werden nach der Kostenordnung der Luftfahrtverwaltung erhoben.
§ 108 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- als Halter von Luftfahrtgerät
- a)
- entgegen § 11 Abs. 1 Mängel oder Standortveränderungen nicht unverzüglich anzeigt,
- b)
- einer Auflage nach § 9 Abs. 2 Satz 1 oder § 12 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt;
- 2.
- als Eigentümer eines Luftfahrzeugs entgegen
- a)
- (weggefallen)
- b)
- § 19 Abs. 1 das Kennzeichen oder das Staatszugehörigkeitszeichen nicht nach Maßgabe der Anlage 1 am Luftfahrzeug führt;
- 3.
- entgegen § 19 Absatz 3 eine dort genannte Beschriftung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt,
- 4.
- (weggefallen)
- 5.
- als Führer eines Luftfahrzeuges entgegen
- a)
- § 9 Abs. 1 Satz 2 das Lufttüchtigkeitszeugnis,
- b)
- § 12 Abs. 3 die Bescheinigung über die vorläufige Verkehrszulassung,
- c)
- § 14 Abs. 1 Satz 4 den Eintragungsschein,
- d)
- (weggefallen)