des Bundesleistungsgesetzes ist insoweit nicht anzuwenden. Das Benehmen nach § 5 Abs. 3 und das Einvernehmen nach § 36 Abs. 3 Satz 3 des Bundesleistungsgesetzes haben die Behörden der Bundeswehrverwaltung mit den zur Ausführung des Absatzes 1 zuständigen Behörden herzustellen.
§ 12 Erweiterte Leistungspflicht von Verkehrsunternehmen Verkehrsunternehmen, die einer gesetzlichen Betriebs-​ und Beförderungspflicht unterliegen, können hinsichtlich der zur Aufrechterhaltung des lebenswichtigen Verkehrs unentbehrlichen Verkehrsmittel, -​anlagen und -​einrichtungen zu Leistungen im Sinne des § 10 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 6 verpflichtet werden, wenn dies für Zwecke der Verteidigung unumgänglich notwendig ist und die Voraussetzung des § 2 Abs. 3 vorliegt.
§ 13 Verwahrungspflichten (1) Die Eigentümer, Besitzer und Führer von See- und Binnenschiffen, Luftfahrzeugen, Straßenfahrzeugen und Schienenfahrzeugen sowie die Eigentümer und Besitzer von Verkehrsanlagen und -​einrichtungen können verpflichtet werden,
1.
verschlossene Schriftstücke, die Zwecken dieses Gesetzes dienen, anzunehmen, ungeöffnet zu verwahren und erst beim Vorliegen der festgesetzten Voraussetzungen von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
2.
Fernmeldemittel sowie Gegenstände, die der Sicherung der Nachrichtenübermittlung dienen, anzunehmen, zu verwahren und erst beim Vorliegen der festgesetzten Voraussetzungen zu verwenden.
(2) Die Verpflichtung kann mit Auflagen über die Art der Verwahrung und über die Verwendung verbunden werden.
§ 14 Verkehrsräumung, Standort-​ und Wegeänderungen (1) Die Eigentümer, Besitzer und Führer von Verkehrsmitteln können verpflichtet werden, diese zu ihrem Schutz nach einem zu bezeichnenden Ort zu bringen und dabei einen bestimmten Weg zu benutzen. Die Verpflichtung kann auch darauf erstreckt werden, daß zusätzliche Betriebsstoffe und Ersatzteile mitgeführt werden. Ferner kann die Verpflichtung auferlegt werden, die Verkehrsmittel am bezeichneten Ort zu belassen oder nur innerhalb eines bestimmten Gebiets zu verwenden.
(2) Die Eigentümer und Besitzer von Verkehrseinrichtungen können verpflichtet werden, diese ganz oder teilweise an einen zu bezeichnenden Ort zu bringen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Inhaber von Bereitstellungsbescheiden nach § 36 Abs. 3 des Bundesleistungsgesetzes, die von Behörden der Bundeswehrverwaltung erlassen worden sind, dürfen hinsichtlich der bereitzustellenden Verkehrsmittel und -​einrichtungen nur mit Zustimmung der zuständigen Anforderungsbehörde verpflichtet werden.
(4) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 sind nur auf Grund einer Weisung oder Ermächtigung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zulässig.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 dürfen nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes angewandt werden.
§ 15 Auskünfte (1) Zur Durchführung dieses Gesetzes sowie zur Vorbereitung und Durchführung der Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes haben alle natürlichen und juristischen Personen und sonstigen Personenvereinigungen den zuständigen Behörden auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf Planungen für die Herstellung oder Änderung von Verkehrsanlagen und -​einrichtungen.