einrichtungen selbst getragen werden müssen, sind vom Bund nicht zu erstatten.
(2) Die Ausgaben für die nach Absatz 1 vom Bund zu tragenden Kosten sind für Rechnung des Bundes zu leisten. Die damit zusammenhängenden Einnahmen sind an den Bund abzuführen.
(3) Auf die für Rechnung des Bundes zu leistenden Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängenden Einnahmen sind die Vorschriften über das Haushaltsrecht des Bundes anzuwenden. Die für die Durchführung des Haushalts verantwortlichen Bundesbehörden können ihre Befugnisse auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen und zulassen, daß auf die für Rechnung des Bundes zu leistenden Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängenden Einnahmen die landesrechtlichen Vorschriften über die Kassen-​ und Buchführung der zuständigen Landes-​ und Gemeindebehörden angewendet werden.

Fünfter Abschnitt. Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 26 Zuwiderhandlungen gegen Sicherstellungsmaßnahmen Eine Zuwiderhandlung im Sinne des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 begeht, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
gegen eine Vorschrift einer auf Grund der §§ 1, 3 oder 4 erlassenen Rechtsverordnung oder gegen eine auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangene vollziehbare Verfügung verstößt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist, oder
2.
eine Leistung nach § 12 nicht, nicht rechtzeitig, nicht ordnungsgemäß oder nicht vollständig erbringt oder einer ihm auf Grund des § 12 auferlegten Verpflichtung zur Unterlassung zuwiderhandelt oder eine Auflage nicht erfüllt.
§ 28 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
eine Verpflichtung nach § 13 über die Annahme, die Verwahrung, die Kenntnisnahme, die Verwendung oder eine mit der Verpflichtung verbundene Auflage nicht erfüllt,
2.
entgegen einer Verpflichtung nach § 14 Abs. 1 ein Verkehrsmittel nicht an den ihm bezeichneten Ort bringt oder dabei einen anderen als den bestimmten Weg benutzt oder gegen die Verpflichtung, zusätzliche Betriebsstoffe oder Ersatzteile mitzuführen oder das Verkehrsmittel an dem bezeichneten Ort zu belassen oder innerhalb eines bestimmten Gebiets zu verwenden, verstößt,
3.
entgegen einer Verpflichtung nach § 14 Abs. 2 Verkehrseinrichtungen nicht an den bezeichneten Ort bringt oder gegen die Verpflichtung, zusätzliche Betriebsstoffe oder Ersatzteile mitzuführen oder die Verkehrseinrichtung an dem bezeichneten Ort zu belassen, verstößt oder
4.
entgegen § 15 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine sonstige ihm nach § 15 obliegende oder auferlegte Verpflichtung verletzt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
§ 29 Zuständige Verwaltungsbehörde Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Zuwiderhandlungen gegen
1.
Verfügungen, die auf Grund dieses Gesetzes ergangen sind, die Behörde, die die Verfügung erlassen hat,
2.
eine nach den §§ 1, 3 oder 4 erlassene Rechtsverordnung oder gegen eine auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergan‑