Forderungen aus anderen Lieferungen und Leistungen" auszuweisen.
(3) Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung haben in der Bilanz auf der Passivseite unter "C. Verbindlichkeiten" nach dem Posten 3 die Posten "4. Spareinlagen" und "5. Verbindlichkeiten aus Sparbriefen" gesondert auszuweisen. Die nachfolgenden Posten 4 bis 9 werden Posten 6 bis 11.
(4) In der Gewinn-​ und Verlustrechnung können in der Nummer 1 die Umsatzerlöse zusammengefaßt ausgewiesen werden; in diesem Falle müssen, soweit nicht § 276 des Handelsgesetzbuchs angewendet wird, die Unterposten Nummer 1 Buchstabe a bis d im Anhang gesondert ausgewiesen werden. Wohnungsunternehmen, die kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs sind, brauchen Satz 1 zweiter Halbsatz nicht anzuwenden.
§ 2a Abweichend von § 327 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs ist § 325 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs auf mittelgroße Wohnungsunternehmen mit der Maßgabe anzuwenden, daß die gesetzlichen Vertreter die Bilanz nur in der für kleine Wohnungsunternehmen nach § 1 Abs. 2 vorgeschriebenen Form der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister übermitteln müssen. In der Bilanz oder im Anhang sind jedoch die folgenden Posten des Formblatts zusätzlich gesondert anzugeben:

Auf der Aktivseite
A. II. 1.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten
A. II. 2.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäfts-​ und anderen Bauten
A. II. 3.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten
A. II. 4.
Grundstücke mit Erbbaurechten Dritter
A. II. 5.
Bauten auf fremden Grundstücken
A. II. 6.
technische Anlagen und Maschinen
A. II. 7.
andere Anlagen, Betriebs-​ und Geschäftsausstattung
A. II. 8.
Anlagen im Bau
A. II. 9.
Bauvorbereitungskosten
A. II. 10.
geleistete Anzahlungen
A. III. 1.
Anteile an verbundenen Unternehmen
A. III. 2.
Ausleihungen an verbundene Unternehmen
A. III. 3.
Beteiligungen
A. III. 4.
Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
B. II. 5.
Forderungen gegen verbundene Unternehmen
B. II. 6.
Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
B. III.
Anteile an verbundenen Unternehmen
Auf der Passivseite
C. 1.
Anleihendavon konvertibel
C. 2.
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
C. 7.
Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen
C. 8.
Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht.
§ 2b Ordnungswidrig im Sinne des § 334 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats eines Wohnungsunternehmens, das Aktiengesellschaft, Kommanditgesell‑