9.
entgegen § 12 Abs. 2 Name, Anschrift und Fernsprechnummer des ermächtigten Arztes nicht aushängt,
10.
(weggefallen)
11.
entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß die dort genannten Einrichtungen am Betriebsort vorhanden sind,
12.
entgegen § 17 Abs. 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß die Krankendruckluftkammer von einem Sachverständigen geprüft wird,
13.
entgegen § 18 Abs. 1 einen Fachkundigen oder dessen Vertreter, die dort genannten Sachkundigen, einen Schleusenwärter oder die dort genannten Betriebshelfer nicht oder nicht rechtzeitig bestellt,
14.
entgegen § 19 die dort genannten Nachweise nicht bereithält,
15.
entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß der Fachkundige und der Arzt die Beschäftigten belehren,
16.
entgegen § 20 Abs. 2 ein dort genanntes Merkblatt nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder
17.
entgegen § 21 Abs. 1 nicht dafür sorgt, daß die dort genannten Vorschriften eingehalten werden.
(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nr. 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.
§ 22a Ordnungswidrigkeit nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 26 Buchstabe a des Jugendarbeitsschutzgesetzes handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Abs. 2 einen Arbeitnehmer, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in Druckluft beschäftigt.
§ 23 Ordnungswidrigkeiten nach dem Arbeitszeitgesetz Ordnungswidrig im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 4 des Arbeitszeitgesetzes handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 21 Abs. 4 einen Arbeitnehmer in Druckluft beschäftigt oder,
2.
entgegen § 21 Abs. 5 Pausen nicht, nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer oder nicht rechtzeitig gewährt.
§ 26 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden 6. Kalendermonats in Kraft.
(2)
Schlußformel Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Anhang 1 (§§ 4 und 17 Abs. 2 der Verordnung über Arbeiten in Druckluft) Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1972, 1915 - 1918;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
1.
Beschaffenheit der Arbeitskammern und der ihrem Betrieb dienenden Einrichtungen
1.1
Arbeitskammern
(1) Arbeitskammern sollen so hoch sein, daß die Arbeitnehmer darin während der Arbeit aufrecht stehen und Geräte gefahrlos bedienen können.
(2) Schächte zum Ein- und Aussteigen müssen in ihrem oberen Ende gegen das Hineingleiten von Werkzeugen, Geräten und Material gesichert sein. Der Abstand