(2) Schlauchleitungen für Brenngase und Sauerstoff sind mit einer Leckgassicherung auszurüsten.
(3) Duckgasflaschen dürfen nur für die Dauer der Schweiß- und Schneidarbeiten in die Arbeitskammer gebracht werden.
2.6
Heiße Getränke
Den in Druckluft Beschäftigten ist heißer Tee oder heißer Kaffee zur Verfügung zu stellen.
3.
Beschaffenheit von Krankendruckluftkammern, Erholungs-, Umkleide- und Trockenräumen sowie sanitären Einrichtungen
3.1
Krankendruckluftkammern
(1) Krankendruckluftkammern müssen mindestens 1,85 m hoch sein und aus einer Krankenkammer sowie aus einer Vorkammer zum Ein- und Ausschleusen bestehen.
(2) Krankendruckluftkammern müssen ausgerüstet sein mit
1.
Vorrichtungen zur Bedienung der Krankendruckluftkammer einschließlich ihrer Heizungs- und Beleuchtungsanlagen sowie ihrer Anlagen zur Regulierung der Zu- und Abluft von innen und von außen,
2.
einer Gegensprechanlage,
3.
mindestens zwei Beobachtungsfenstern,
4.
einer Medikamentenschleuse,
5.
zwei gleichen Druckmeßgeräten der Güteklasse 0,6 mit einem Mindestdurchmesser von 160 mm, von denen eines innen und das andere außen angebracht sein muß,
6.
einem Druckschreiber,
7.
einem Öl- und Wasserabscheider in der Druckluftzuleitung,
8.
einem Schalldämpfer für die Zuluft,
9.
mehreren mit Blindflanschen verschlossenen Rohrstutzen für nachträgliche Installationen,
10.
einer Sitzgelegenheit und einer gepolsterten Liege, die keine scharfen Kanten haben darf,
11.
einem Abortkübel mit geruchsbindenden Chemikalien.
(3) Um den für die Krankenbehandlung erforderlichen Druck jederzeit gewährleisten zu können, muß eine Luftversorgungsanlage vorhanden sein, mit der kurzfristig der maximale Behandlungsdruck erreicht werden kann.
(4) Die für Arbeitskammern und Personenschleusen geltenden Vorschriften der
Nummer 1.2 Absatz 1 Satz 2;
Nummer 1.2 Absatz 2;
Nummer 1.2 Absatz 3;
Nummer 1.3 Absatz 1 Satz 2;
Nummer 1.3 Absatz 1 Satz 4 zweiter Halbsatz;
Nummer 1.3 Absatz 2;
Nummer 1.3 Absatz 3;
Nummer 1.3 Absatz 4;
Nummer 1.4 Absatz 2 Satz 1;
Nummer 1.5;
Nummer 1.6;
Nummer 1.7 Absatz 2;
Nummer 1.8;
Nummer 1.10 Absatz 4 und
Nummer 1.11
finden auf Krankendruckluftkammern entsprechend Anwendung.
3.2
Räume für ärztliche Untersuchungen und Behandlungen
Räume für ärztliche Untersuchungen und Behandlungen müssen mit einem leicht zu reinigenden Fußboden