versehen, hell und heizbar sein sowie einen Telefonanschluß, drei Steckdosen und ein Waschbecken mit fließendem warmem und kaltem Wasser haben. Sie müssen mindestens ausgestattet sein mit einem verschließbaren Schrank für Instrumente und Medikamente, einer Deckenleuchte, einer Stehlampe mit flexiblem Beleuchtungsteil, einer Liege, einem Stuhl, einem Hocker und einem Handtuchspender und Seife.
3.3
Erholungsräume
(1) Erholungsräume müssen heizbar sein; die Temperatur hat mindestens 20 Grad C zu betragen.
(2) Jeder Arbeitnehmer muß in den Erholungsräumen eine Sitzgelegenheit aus wärmedämmendem Werkstoff und Platz an einem Tisch sowie die Möglichkeit zum Wärmen von Speisen haben.
3.4
Umkleideräume
(1) Umkleideräume müssen heizbar sein; die Temperatur hat mindestens 20 Grad C zu betragen.
(2) In den Umkleideräumen ist jedem Arbeitnehmer ein verschließbarer Kleiderbehälter zur Verfügung zu stellen.
3.5
Trockenräume
Trockenräume müssen heizbar und mit Vorrichtungen zum Trocknen nasser Arbeitskleidung ausgestattet sein.
3.6
Waschräume und Aborte
(1) Waschräume und Aborte müssen den Anforderungen der Hygiene entsprechen und in räumlicher Verbindung mit den Umkleideräumen stehen.
(2) In den Waschräumen muß für je 3 Arbeitnehmer einer Schicht eine Wasserzapfstelle mit Waschbecken und eine Dusche vorhanden sein. Die Zapfstellen und Duschen müssen für kaltes und warmes Wasser eingerichtet sein.
(3) In Waschräumen und Aborten dürfen keine Bodenbeläge aus Holz oder ähnlichen organischen Stoffen
verwendet werden.
(4) Waschräume müssen heizbar sein. Die Temperatur hat mindestens 20 Grad C zu betragen.
Anhang 2 (§ 21 Abs. 1)
Ausschleusungs- und Wartezeiten
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1997, 1387 - 1401
(1) Die Ausschleusung der Arbeitnehmer in Druckluft hat nach der Tabelle 1 mit Sauerstoff zu erfolgen.
(2) Liegen zwischen den Aufenthalten in Druckluft mehr als 24 Stunden und überschreitet der Aufenthalt der Arbeitnehmer in Druckluft 50% der Aufenthaltszeit nach Tabelle 1 nicht, so kann die zuständige Behörde bei Arbeitsdrücken bis 1,8 bar auf Antrag Ausnahmen von der Verpflichtung der Ausschleusung mit Sauerstoff erteilen. Für diese Fälle gilt Notfalltabelle 1.
(3) In Notfällen, in denen eine Ausschleusung mit Sauerstoff wegen technischen Versagens der Anlage zur Ausschleusung mit Sauerstoff (Sauerstoffanlage) nicht möglich ist, kann eine Ausschleusung unter Druckluft in Abstimmung mit dem ermächtigten Arzt nach der Notfalltabelle 1 vorgenommen werden.
(4) Muß in Notfallsituationen die gemäß Tabelle 1 zulässige Aufenthaltszeit überschritten werden, ist die Ausschleusung mit Sauerstoff in Abstimmung mit dem ermächtigten Arzt nach der Notfalltabelle 2 vorzunehmen. Läßt eine solche Notfallsituation die Ausschleusung mit Sauerstoff wegen technischen Versagens der Sauerstoffanlage nicht zu, kann die Ausschleusung mit Druckluft nach der Notfalltabelle 3 vorgenommen werden.
(5) Nach Beendigung der Arbeiten in Druckluft sind bei einem Arbeitsdruck von mehr als 1 bar folgende Wartezeiten einzuhalten: