3. Abschnitt. Die Berufskonsularbeamten
§ 18 Kreis der Berufskonsularbeamten (1) Berufskonsularbeamte im Sinne dieses Gesetzes sind die bei den diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland mit der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben im Sinne der §§ 1 und 2 beauftragten Personen.
(2) Voraussetzung für die Erteilung des Auftrags ist, daß der zu Beauftragende die Laufbahnprüfung für den höheren oder den gehobenen Auswärtigen Dienst mit Erfolg abgelegt hat oder sonst auf Grund seiner Ausbildung und seiner beruflichen Erfahrungen die erforderlichen Fähigkeiten für die sachgemäße Erledigung der ihm anzuvertrauenden Amtsgeschäfte besitzt.
(3) Berufskonsularbeamte sind auch Bedienstete im Sinne der Absätze 1 und 2, die, ohne Honorarkonsularbeamte zu sein, vom Auswärtigen Amt zur Wahrnehmung konsularischer Aufgaben einem Honorarkonsularbeamten zugeteilt werden.
§ 19 Erfordernisse einer besonderen Ermächtigung (1) Berufskonsularbeamte, die die Befähigung zum Richteramt haben, sind ohne weiteres zur Wahrnehmung aller konsularischen Aufgaben befugt.
(2) Andere Berufskonsularbeamte sollen nur dann
- 1.
- Willenserklärungen und eidesstattliche Versicherungen beurkunden,
- 2.
- Auflassungen entgegennehmen und
- 3.
- Versicherungen an Eides statt abnehmen,
- 1.
- Vernehmungen und Anhörungen, durch die eine richterliche Vernehmung ersetzt werden soll, vornehmen,
- 2.
- Verklarungen aufnehmen und
- 3.
- Eide abnehmen,
(3) Die Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 2 kann nur Berufskonsularbeamten des höheren Auswärtigen Dienstes erteilt werden. Sie setzt ebenso wie die Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 1 voraus, daß der betreffende Berufskonsularbeamte auf Grund seiner Ausbildung und beruflichen Erfahrung die erforderlichen Fähigkeiten für eine sachgemäße Erledigung der ihm anzuvertrauenden Amtsgeschäfte besitzt.
(4) Die Ermächtigung kann auf die Wahrnehmung einzelner der in Absatz 2 genannten Amtsgeschäfte beschränkt werden.
4. Abschnitt. Die Honorarkonsularbeamten
§ 20 Kreis der Honorarkonsularbeamten Honorarkonsularbeamte sind Ehrenbeamte im Sinne des Beamtenrechts, die mit der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben beauftragt sind.
§ 21 Ernennung (1) Zu Honorarkonsularbeamten können sowohl Deutsche wie Ausländer ernannt werden.
(2) Vor der Ernennung zum Honorarkonsularbeamten ist insbesondere zu prüfen, ob der Bewerber nach seiner Persönlichkeit, seiner beruflichen Erfahrung, seiner Stellung im Empfangsstaat, seiner Vertrautheit mit den Verhältnissen in dem für ihn vorgesehenen Konsularbezirk und seinen Sprachkenntnissen für das Amt geeignet erscheint.