Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine
Eingangsformel Auf Grund des § 31 des Steuerberatungsgesetzes vom 16. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1301) in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 24. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1509) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Erster Teil. Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein
§ 1 Antrag Der Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ist schriftlich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen, in deren Bezirk der Verein seinen Sitz und seine Geschäftsleitung hat.
§ 2 Nachweise Dem Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein sind neben der öffentlich beglaubigten Abschrift der Satzung (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes) beizufügen
- 1.
- der Nachweis über den Erwerb der Rechtsfähigkeit,
- 2.
- eine Liste mit den Namen und den Anschriften der Mitglieder des Vorstands,
- 3.
- der Nachweis über das Bestehen einer Versicherung gegen die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes ergebenden Haftpflichtgefahren,
- 4.
- ein Verzeichnis der Beratungsstellen, deren Eröffnung im Bezirk der für die Anerkennung zuständigen Aufsichtsbehörde (§ 1) beabsichtigt ist, sowie die nach den §§
- 4a und 4b erforderlichen Mitteilungen nebst Erklärungen und Nachweisen,
- 5.
- eine Abschrift der nicht in der Satzung enthaltenen Regelungen über die Erhebung von Beiträgen.
§ 3 Anerkennungsurkunde Die Anerkennungsurkunde (§ 17 des Gesetzes) enthält
- 1.
- die Bezeichnung der anerkennenden Behörde,
- 2.
- Ort und Datum der Anerkennung,
- 3.
- Namen und Sitz des Vereins,
- 4.
- die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein,
- 5.
- Dienstsiegel und
- 6.
- Unterschrift.
§ 4 Ablehnung der Anerkennung Über eine Ablehnung des Antrags auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.
Zweiter Teil. Beratungsstellen, Beratungsstellenleiter
§ 4a Eröffnung und Verlegung einer Beratungsstelle Die Mitteilung über die Eröffnung oder die Verlegung einer Beratungsstelle (§ 23 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes) muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
- die Anschrift der Beratungsstelle und im Fall ihrer Verlegung die bisherige und die neue Anschrift der Beratungsstelle,
- 2.
- ob und gegebenenfalls welche räumlichen, personellen und organisatorischen Verflechtungen mit anderen wirtschaftlichen Unternehmen bestehen.