(2) Den Inhalt und die Durchführung der Ausbildung sowie den Prüfungsumfang legt der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes fest.
(3) Der Kenntnisnachweis ist in einer Befähigungsüberprüfung durch einen von der zuständigen Stelle beauftragten Prüfer zu führen.
§ 116 Erteilung, Umfang und Gültigkeit des Ausweises für Steuerer von Flugmodellen (1) Der Ausweis für Steuerer von Flugmodellen oder sonstigen Luftfahrtgeräten wird durch Aushändigung des Ausweises nach Muster 11 der Anlage zu dieser Verordnung erteilt. Er berechtigt zum Steuern der in dem Ausweis bezeichneten Flugmodelle und sonstigen Luftfahrtgeräte.
(2) Der Ausweis für Steuerer von Flugmodellen wird unbefristet erteilt.

Abschnitt 3. Gemeinsame Vorschriften

Unterabschnitt 1. Alleinflüge zum Erwerb, zur Erweiterung oder zur Erneuerung einer Lizenz, eines Luftfahrerscheins oder einer Berechtigung

§ 117 Alleinflüge zum Erwerb, zur Erweiterung oder Erneuerung eines Luftfahrerscheins oder einer Berechtigung (1) Wer einen Luftfahrerschein oder eine Berechtigung zum Führen von motorgetriebenen Luftsportgeräten erwerben, erweitern oder erneuern lassen will, darf die notwendigen Alleinflüge nur ausführen, wenn der Fluglehrer hierfür einen Flugauftrag erteilt hat. Der Fluglehrer darf den Flugauftrag nur erteilen, wenn er sich von der Befähigung des Bewerbers überzeugt hat. Den Flugauftrag zum ersten Alleinflug eines Bewerbers darf er nur mit Zustimmung eines zweiten Fluglehrers erteilen.
(2) Außerhalb der Sichtweite des ausbildenden Fluglehrers dürfen Flüge nach Absatz 1 Satz 1 nur durchgeführt werden, wenn der Fluglehrer hierfür einen schriftlichen Flugauftrag erteilt hat. Der Fluglehrer darf den Flugauftrag nur erteilen, wenn der Bewerber
1.
um einen Luftfahrerschein für Luftsportgeräteführer die theoretische Prüfung zum Erwerb des Luftfahrerscheins bestanden hat,
2.
eine theoretische und praktische Einweisung in besondere Flugzustände sowie in das Verhalten in Notfällen erhalten hat und
3.
mindestens zwei Überlandflugeinweisungen erhalten hat.
(3) Wird bei Flügen nach Absatz 2 ein Bewerber für einen Luftfahrerschein als Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder als weiteres Flugbesatzungsmitglied eingeteilt, muss dieses Flugbesatzungsmitglied mindestens die Anforderungen nach Absatz 2 nachweisen.
(4) Bei Flügen nach Absatz 2 muss der Flugauftrag die Erklärung enthalten, dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 erfüllt sind. Der Bewerber hat den schriftlichen Flugauftrag bei der Durchführung des Fluges als Nachweis mitzuführen.
(5) Für Flüge nichtmotorgetriebener Luftsportgeräte legt der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes die Voraussetzungen für die Alleinflüge und den Flugauftrag fest.