Unterabschnitt 2. Nachweis der fliegerischen und fachlichen Voraussetzungen

§ 120 Nachweis der fliegerischen Voraussetzungen (1) Erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 2 bis 4 hat ein Flug-, Fahrten-​ oder Sprungbuch zu führen, in das alle Flüge, Fahrten oder Sprünge einzutragen sind. Dabei ist jeweils Folgendes anzugeben:
1.
der Name des verantwortlichen Luftfahrzeugführers,
2.
das Datum,
3.
das Luftfahrzeugmuster und, soweit vorgeschrieben, das Kennzeichen des Luftfahrzeugs,
4.
die Art des Fluges,
5.
der Start-​ und der Landeflugplatz,
6.
die Abflug-​ und die Ankunftszeit in koordinierter Weltzeit (Coordinated Universal Time – UTC) und
7.
die Gesamtdauer des Fluges (Flugzeit nach Anhang I FCL.010 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) und die Gesamtflugzeit.
Das Flug-, Fahrten-​ oder Sprungbuch ist vom Tag der letzten Eintragung an gerechnet zwei Jahre aufzubewahren und während der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitzuführen. Auf Anforderung ist es der nach § 5 zuständigen Stelle oder der Luftaufsicht unverzüglich vorzulegen. Angaben zum Nachweis von Voraussetzungen zum Erwerb, zur Erneuerung oder Erweiterung der Erlaubnis oder der Berechtigung oder zur Ausübung der Rechte aus der Erlaubnis oder der Berechtigung, die mit Prüfer, mit Fluglehrer oder unter dessen Aufsicht zu erfüllen sind, müssen von dem Prüfer oder Fluglehrer unter Angabe der Art und Nummer seines Luftfahrerscheins als richtig bescheinigt werden. Der Nachweis
der fliegerischen Voraussetzungen kann durch Auszüge aus dem Flug-, Fahrten-​ oder Sprungbuch erbracht werden, wenn die Angaben des Flug-, Fahrten-​ oder Sprungbuches durch einen Beauftragten für Luftaufsicht, einen Ausbildungs-​ oder Flugbetriebsleiter, einen Prüfer oder einen Fluglehrer bestätigt worden sind.
(2) Bei Ausbildungsbetrieben, Luftfahrtunternehmen oder im Werkluftverkehr kann die zuständige Stelle Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 auf andere Weise gewährleistet ist.
(3) Für Luftsportgeräteführer kann der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes Ausnahmen von Absatz 1 zulassen oder weitere Angaben im Flug- oder Sprungbuch verlangen, wenn die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 auf andere Weise gewährleistet ist.
§ 121 Nachweis der theoretischen Ausbildung (1) Der Bewerber um einen Luftfahrerschein, einen Ausweis oder eine Berechtigung nach dieser Verordnung ist verpflichtet ein Unterrichtsbuch zu führen, in dem alle Unterrichtsstunden unter Angabe des Sachgebietes und des behandelten Unterrichtsstoffes mit Datum und Dauer sowie der Name des Lehrers einzutragen sind. Bei geschlossenen Lehrgängen hat an Stelle des Bewerbers die genehmigte Ausbildungseinrichtung oder die Lehrgangsleitung ein Unterrichtsbuch zu führen.
(2) Die Eintragungen nach Absatz 1 sind vom betreffenden Lehrer abzuzeichnen.
(3) Nimmt der Bewerber an einem theoretischen Ausbildungslehrgang einer Fernschule teil, tritt für den Teil des Fernunterrichtes an die Stelle des Unterrichtsbuches nach Absatz 1 eine Bescheinigung der Fernschule.