fen oder nicht in sachlichem Zusammenhang mit der zu behandelnden Einwendung stehen.
(4) Der Verhandlungsleiter ist für die Ordnung verantwortlich. Er kann Personen, die seine Anordnungen nicht befolgen, entfernen lassen. Der Erörterungstermin kann ohne diese Personen fortgesetzt werden.
(5) Der Verhandlungsleiter beendet den Erörterungstermin, wenn dessen Zweck erreicht ist. Er kann den Erörterungstermin ferner für beendet erklären, wenn auch nach einer Vertagung, der Erörterungstermin aus dem Kreis der Teilnehmer erneut so gestört wird, daß seine ordnungsmäßige Durchführung nicht mehr gewährleistet ist. Personen, deren Einwendungen noch nicht oder noch nicht abschließend erörtert wurden, können innerhalb eines Monats nach Aufhebung des Termins ihre Einwendungen gegenüber der Genehmigungsbehörde schriftlich erläutern; hierauf sollen die Anwesenden bei Aufhebung des Termins hingewiesen werden.
§ 13 Niederschrift (1) Über den Erörterungstermin ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muß Angaben enthalten über
- 1.
- den Ort und den Tag der Erörterung,
- 2.
- den Namen des Verhandlungsleiters,
- 3.
- den Gegenstand des Genehmigungsverfahrens,
- 4.
- den Verlauf und die Ergebnisse des Erörterungstermins.
Niederschrift auf Tonträger aufzeichnen. Die Tonaufzeichnungen sind nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu löschen; liegen im Falle eines Vorbescheidsverfahrens die Voraussetzungen des § 7a Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes vor, hat die Löschung nach Eintritt der Unwirksamkeit zu erfolgen.
(2) Dem Antragsteller ist eine Abschrift der Niederschrift zu überlassen. Auf Anforderung ist auch demjenigen, der rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, eine Abschrift zu überlassen.
Vierter Abschnitt. Genehmigung
§ 14 Sachprüfung Die Prüfung durch die Genehmigungsbehörde erstreckt sich außer auf die Genehmigungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 2 des Atomgesetzes auch auf die Beachtung der übrigen das Vorhaben betreffenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften.
§ 14a Zusammenfassende Darstellung, begründete Bewertung (1) Bei UVP-pflichtigen Vorhaben erarbeitet die zuständige Behörde eine zusammenfassende Darstellung
- 1.
- der für die Entscheidung über die Genehmigung des Vorhabens bedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens auf die in § 1a genannten Schutzgüter einschließlich der Wechselwirkungen,
- 2.
- der Merkmale des Vorhabens und des Standorts, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden sollen sowie
- 3.
- der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen