werden sollen, sowie der Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft.
Die Erarbeitung erfolgt auf der Grundlage des UVP-​Berichts nach § 3 Absatz 2, der behördlichen Stellungnahmen nach § 7 Absatz 4 Satz 1 des Atomgesetzes sowie der Äußerungen und Einwendungen Dritter. Die Ergebnisse eigener Ermittlungen sind einzubeziehen. Bedarf das Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden, gilt § 1b Absatz 5.
(2) Die Genehmigungsbehörde bewertet die Auswirkungen des Vorhabens auf in § 1a genannte Schutzgüter auf der Grundlage der zusammenfassenden Darstellung nach den für ihre Entscheidung maßgeblichen Rechts-​ und Verwaltungsvorschriften im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge. Die Bewertung ist zu begründen. Bedarf das Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden, wirkt die Genehmigungsbehörde an der Gesamtbewertung durch alle Zulassungsbehörden nach § 31 Absatz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit. Ist die atomrechtliche Genehmigungsbehörde federführende Behörde, so hat sie das Zusammenwirken aller Zulassungsbehörden sicherzustellen. Die Genehmigungsbehörde hat die vorgenommene Bewertung oder Gesamtbewertung bei der Entscheidung über den Antrag nach Maßgabe der hierfür geltenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. Bei der Entscheidung über die Genehmigung des UVP-​pflichtigen Vorhabens müssen die zusammenfassende Darstellung und die begründete Bewertung nach Einschätzung der Genehmigungsbehörde noch hinreichend aktuell sein.
§ 15 Entscheidung (1) Die Behörde entscheidet unter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens.
(2) Der Antrag ist abzulehnen, sobald die Prüfung ergibt, daß die Genehmigungsvoraussetzungen nicht vorliegen und ihre Erfüllung nicht durch Nebenbestimmungen sichergestellt werden
kann. Er kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller einer Aufforderung, die Unterlagen zu ergänzen, innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht nachgekommen ist.
(3) Die Entscheidung ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Außerdem ist die Entscheidung nach § 17 öffentlich bekanntzumachen. Ist die Entscheidung an mehr als 300 Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen, so werden diese Zustellungen durch die öffentliche Bekanntmachung ersetzt.
(4) Wird das Verfahren auf andere Weise abgeschlossen, so sind der Antragsteller und die Personen, die Einwendungen erhoben haben, hiervon zu benachrichtigen; sind mehr als 300 Personen zu benachrichtigen, so kann die Benachrichtigung nach § 4 Abs. 1 erfolgen.
§ 16 Inhalt des Genehmigungsbescheides (1) Der Genehmigungsbescheid muß enthalten
1.
die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder des Sitzes des Antragstellers,
2.
die Angabe, daß eine Genehmigung oder eine Teilgenehmigung erteilt wird, und die Angabe der Rechtsgrundlage,
3.
die genaue Bezeichnung des Gegenstandes der Genehmigung einschließlich des Standortes der Anlage,
4.
die Nebenbestimmungen zur Genehmigung,
5.
die Begründung, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde auch im Hinblick auf die Beachtung von § 4 zu ihrer Entscheidung bewogen haben, und die Behandlung der Einwendungen hervorgehen sollen; die Begründung enthält auch eine Beschreibung der wichtigs‑