§ 11 Senate (1) Für jede Abteilung wird ein Senat gebildet, dem der Abteilungsleiter als Vorsitzender, die Prüfungsgebietsleiter der Abteilung und ein weiterer Prüfungsgebietsleiter angehören. Den weiteren Prüfungsgebietsleiter sowie dessen Vertreter benennt der Präsident nach Maßgabe der Geschäftsordnung.
(2) Der Präsident oder der Vizepräsident kann dem Senat hinzutreten. In diesem Falle übernimmt er den Vorsitz.
§ 12 Zuständigkeit der Senate Die Senate entscheiden
1.
in den Fällen des § 14 Abs. 1 Nr. 3 und 4 über die Antragstellung und im Falle des § 17 Abs. 1 Satz 2;
2.
auf Antrag eines Mitglieds, wenn in einem Kollegium Übereinstimmung nicht erzielt wird oder es sich um eine Angelegenheit von besonderer Bedeutung handelt;
3.
über die ihnen durch die Geschäftsordnung und den Großen Senat zugewiesenen Angelegenheiten.
§ 13 Großer Senat (1) Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten als Vorsitzendem, dem Vizepräsidenten, den Leitern der Prüfungsabteilungen und drei Prüfungsgebietsleitern. Hinzu treten bei Aufgaben des Bundesrechnungshofes der nach der Geschäftsverteilung jeweils zuständige Prüfungsgebietsleiter (Berichterstatter) und ein weiterer Prüfungsgebietsleiter (Mitberichterstatter). Die drei Prüfungsgebietsleiter und deren Vertreter sowie der Mitberichterstatter werden vom Präsidenten nach Maßgabe der Geschäftsordnung benannt.
(2) Der Große Senat bildet einen Ständigen Ausschuß. Dieser besteht aus dem Vizepräsidenten sowie aus zwei Abteilungsleitern und zwei Prüfungsgebietsleitern, die mit ihren Vertretern unter Berücksichtigung des Dienstalters nach Maßgabe der Geschäftsordnung benannt werden. Der Präsident kann an den Beratungen des Ausschusses teilnehmen.
(3) Der Große Senat kann mit Zweidrittelmehrheit weitere Ausschüsse bilden und ihnen die Beratung oder die Entscheidung bestimmter Angelegenheiten übertragen. Einem Ausschuß muß mindestens einer der drei Prüfungsgebietsleiter angehören. Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung; die Bestimmung des Mitberichterstatters obliegt dem Vorsitzenden des Ausschusses.
§ 14 Zuständigkeit des Großen Senats (1) Der Große Senat entscheidet
1.
nach § 17 Abs. 1 Satz 4, § 18 Abs. 2 Satz 2 und § 20 Abs. 1;
2.
über die Aufstellung der Bemerkungen nach § 97 der Bundeshaushaltsordnung, über Berichte nach § 99 der Bundeshaushaltsordnung und über sonst gesetzlich vorgesehene Berichte, soweit die Entscheidungen durch die Geschäftsordnung nicht Senaten übertragen werden; im Falle des § 19 Satz 1 Nr. 1 obliegt die Entscheidung dem Dreierkollegium, im Falle des § 19 Satz 1 Nr. 2 dem Präsidenten;
3.
auf Antrag eines Senats oder auf Antrag eines Kollegiums bei abteilungsübergreifenden Prüfungs- oder Beratungsvorhaben oder bei Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung;
4.
auf Antrag eines betroffenen Senats oder Kollegiums, wenn beabsichtigt wird, von der - auf Anfrage aufrechterhaltenen - Entscheidung eines Senats oder von einer Entscheidung des Großen Senats abzuweichen; das gleiche gilt für die Abweichung von der Entscheidung eines Kollegiums, soweit es im Rahmen seiner Zuständigkeit für allgemeine oder grundsätzliche Angelegenheiten entschieden hat;
5.
über das Verfahren und die Grundsätze der Arbeitsplanung, der Prüfung, der Beratung und der Berichterstattung;
6.
über den Aufgabenbereich der Prüfungsämter (§ 20a Abs. 2).