a)
nach § 30 zugelassen oder
b)
in einem der Sortenliste entsprechenden Verzeichnis eines anderen Vertragsstaates eingetragen ist und den nach § 14a Nr. 3 Buchstabe c und d festgesetzten Anforderungen entspricht,
4.
seine Einfuhr nach § 15a zulässig oder nach § 18 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 genehmigt ist,
5.
es als Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen oder Gemüse
a)
für wissenschaftliche Zwecke, Versuchs-​, Züchtungs-​ oder Ausstellungszwecke oder
b)
zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt ist
und den nach § 14a Nummer 3 Buchstabe c und d festgesetzten Anforderungen entspricht,
6.
es für den Anbau außerhalb eines Vertragsstaates bestimmt ist.
Vermehrungsmaterial darf nur so lange zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden, als es den Voraussetzungen nach Satz 1 entspricht. Vermehrungsmaterial von Sorten nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee und ff darf nur im Inland zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist,
1.
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass bestimmtes Vermehrungsmaterial nur dann zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden darf, wenn dem Bundessortenamt eine Bezeichnung und
Beschreibung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b vorgelegt worden ist;
2.
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
a)
die Anforderungen an die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd und ee genannten Beschreibungen festzusetzen und das jeweilige Verfahren der amtlichen Anerkennung der Beschreibung zu regeln,
b)
die Anforderungen an die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff genannte Beschreibung festzusetzen und das Verfahren zu regeln,
c)
weitere Anforderungen an die Bezeichnung sowie die Anforderungen an die Beschreibung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b festzusetzen und
d)
die Befugnisse nach Buchstaben a bis c auf das Bundessortenamt zu übertragen.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich und mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für bestimmtes Vermehrungsmaterial Ausnahmen von den Voraussetzungen nach Absatz 1 oder den auf Grund des Absatzes 2 erlassenen Rechtsverordnungen vorzusehen; dabei kann es das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial zu gewerblichen Zwecken von bestimmten Mindestanforderungen abhängig machen. Ist die Versorgung mit Vermehrungsmaterial bestimmter Arten in einem Mitgliedstaat nicht gesichert, so bedarf eine Rechtsverordnung nach Satz 1 nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn das Inverkehrbringen für einen bestimmten Zeitraum von höchstens einem Jahr gestattet wird.