tenecht ist) und
2.
erkennen lässt, dass die Anforderungen an den Gesundheitszustand erfüllt waren, soweit eine solche Nachprüfung erforderlich ist.
In der Rechtsverordnung kann das Verfahren geregelt und dabei das Bundessortenamt mit der Durchführung der Nachprüfung auf Sortenechtheit beauftragt werden.
(2) Wird die Anerkennung zurückgenommen, weil die Nachprüfung ergeben hat, dass das Saatgut nicht sortenecht ist oder festgesetzten Anforderungen an seinen Gesundheitszustand nicht entspricht, so besteht kein Anspruch auf Ausgleich eines Vermögensnachteils nach § 48 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie nach den entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder.
§ 10 Im Ausland erzeugtes Saatgut (1) Saatgut, außer von Kartoffel, das im Ausland erzeugt worden ist, darf ohne Prüfung des Feldbestandes im Inland anerkannt werden
1.
als Basissaatgut, wenn es aus anerkanntem Vorstufensaatgut erwachsen ist,
2.
als Zertifiziertes Saatgut,
wenn eine der Prüfung des Feldbestandes im Inland gleichstehende Prüfung ergeben hat, dass der Feldbestand den festgesetzten Anforderungen entspricht.
(2) Der Prüfung des Feldbestandes im Inland steht gleich die Prüfung durch eine mit solchen Prüfungen amtlich betraute Stelle
1.
in einem anderen Vertragsstaat,
2.
in einem anderen Staat, soweit nach Feststellung in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union die Prüfung des Feldbestandes den in den
Mitgliedstaaten durchgeführten Prüfungen entspricht; das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht die Feststellung im Bundesanzeiger bekannt.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Anerkennung von Rebenpflanzgut nach Absatz 1 zuständige Behörde zu bestimmen.

Unterabschnitt 3. Standardsaatgut, Handelssaatgut und Behelfssaatgut

§ 11 Ermächtigungen (1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, wenn die Versorgung mit Zertifiziertem Saatgut in einem Vertragsstaat nicht gesichert ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Inverkehrbringen
1.
von Standardsaatgut,
2.
von Handelssaatgut, bei Arten mit verschiedenen Formen auch unter Beschränkung auf bestimmte Formen,
zu gewerblichen Zwecken zu gestatten und dabei zur Sicherstellung einer ausreichenden Beschaffenheit die Anforderungen an das Saatgut, insbesondere in Bezug auf Reinheit, Keimfähigkeit und Gesundheitszustand, bei Standardsaatgut auch in Bezug auf Fremdbesatz, festzusetzen.
(2) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn das Inverkehrbringen für einen bestimmten Zeitraum von höchstens einem Jahr gestattet wird; in einer solchen Verordnung können die nach Absatz 1 festgesetzten Anforderungen herabgesetzt werden.