Zustimmung des Bundesrates die Einfuhr von Pflanzgut bestimmter Kartoffelsorten, das im Ausland anerkannt ist, zu verbieten oder zu beschränken,
2.
bei Gefahr im Verzug für einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs Monaten Rechtsverordnungen nach Nummer 1 zu erlassen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen.
§ 18 Ausnahmen (1) § 15 Abs. 1 und 3 Satz 1, § 15a Abs. 1 sowie die nach § 15 Abs. 3 Satz 2, § 15a Abs. 2 und § 17 erlassenen Rechtsverordnungen sind nicht anzuwenden auf Saatgut und Vermehrungsmaterial,
1.
das sich in einem Freihafen oder unter zollamtlicher Überwachung befindet,
2.
das zur Aussaat oder zum Anpflanzen auf Grundstücken im Grenzbereich diesseits der Grenze bestimmt ist, die von Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden jenseits der Grenze aus bewirtschaftet werden.
(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung kann die Einfuhr von Saatgut, das den Vorschriften des § 15 nicht entspricht, genehmigen, wenn das Saatgut
1.
für die Vermehrung auf Grund eines Vermehrungsvertrages bestimmt ist und das erzeugte Saatgut ausgeführt werden soll,
2.
auf Grund eines Vermehrungsvertrages nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 im Ausland vermehrt worden ist,
3.
auf Grund einer Genehmigung nach § 3 Abs. 2 in den Verkehr gebracht werden darf,
4.
nach § 10 anerkannt werden soll,
5.
für eine Bearbeitung bestimmt ist und nach der Bearbeitung
a)
wieder ausgeführt werden soll oder
b)
als Standardsaatgut zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht oder als Handelssaatgut zugelassen werden soll, soweit das Inverkehrbringen von Saatgut dieser Kategorien durch Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1 oder 2 gestattet ist,
6.
als nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechendes Saatgut ausgeführt worden ist,
7.
für wissenschaftliche Zwecke oder Züchtungs-​ oder Ausstellungszwecke bestimmt ist,
8.
für Prüfungen zu amtlichen Zwecken bestimmt ist.
(3) Absatz 2 Nr. 1, 5 Buchstabe a, Nr. 6, 7 und 8 sowie Nr. 3 in Verbindung mit § 3a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für Vermehrungsmaterial, das die Voraussetzungen für die Einfuhr nach § 15a nicht erfüllt.
§ 19 Überwachung der Einfuhr (1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung überwacht die Einfuhr von Saatgut und Vermehrungsmaterial. Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr mit. Die genannten Behörden können
1.
Sendungen von Saatgut und Vermehrungsmaterial einschließlich deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel bei der Einfuhr zur Überwachung anhalten;
2.
den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen dieses Gesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen, der sich bei der Abfertigung ergibt, den zuständigen Verwaltungsbehörden mitteilen;
3.
in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die Sendungen von Saatgut oder Vermehrungsmaterial auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten einer für die Überwachung