Abschnitt 4. Verfahren vor Gericht
§ 34 Beschwerde (1) Gegen die Beschlüsse der Widerspruchsausschüsse findet die Beschwerde an das Patentgericht statt.
(2) Innerhalb der Beschwerdefrist ist eine Beschwerdegebühr nach dem Patentkostengesetz zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt die Beschwerde als nicht erhoben.
(3) Die Beschwerde gegen die Festsetzung einer Sortenbezeichnung nach § 30 Abs. 2 und gegen einen Beschluß, dessen sofortige Vollziehung angeordnet worden ist, hat keine aufschiebende Wirkung.
(4) Der Präsident des Bundessortenamtes kann dem Beschwerdeverfahren beitreten.
(5) Über die Beschwerde entscheidet ein Beschwerdesenat. Er entscheidet in den Fällen des § 18 Abs. 2 Nr. 3 und 4 in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern, im übrigen in der Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied als Vorsitzendem, einem weiteren rechtskundigen Mitglied und zwei technischen Mitgliedern.
§ 35 Rechtsbeschwerde (1) Gegen den Beschluß des Beschwerdesenats findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat sie in dem Beschluß zugelassen hat.
(2) § 34 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 36 Anwendung des Patentgesetzes Soweit in den §§ 34 und 35 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Patentgesetzes über das Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht und das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesge‑
richtshof sowie über die Verfahrenskostenhilfe in diesen Verfahren entsprechend.
Abschnitt 5. Rechtsverletzungen
§ 37 Anspruch auf Unterlassung, Schadensersatz und Vergütung (1) Wer ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers
- 1.
- mit Material, das einem Sortenschutz unterliegt, eine der in § 10 Abs. 1 bezeichneten Handlungen vornimmt oder
- 2.
- die Sortenbezeichnung einer geschützten Sorte oder eine mit ihr verwechselbare Bezeichnung für eine andere Sorte derselben oder einer verwandten Art verwendet,
(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig handelt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Sorte eingeholt hätte.
(3) Der Sortenschutzinhaber kann von demjenigen, der zwischen der Bekanntmachung des Antrags und der Erteilung des Sortenschutzes mit Material, das einem Sortenschutz unterliegt, eine der in § 10 Abs. 1 bezeichneten Handlungen vorgenommen hat, eine angemessene Vergütung fordern.
(4) (weggefallen)