1.1
Bezeichnung, Höchstmengen

 Bezeichnung Nettogewicht der reinen Körner oder Knäuel
(kg)
 123
1.1.1"Kleinpackung EG B"Futterpflanzen10
1.1.2"Kleinpackung EG"Monogerm- und Präzisionssaatgut von Rüben2,5
sonstiges Saatgut von Rüben10
1.1.3"Kleinpackung, Inverkehrbringen nur in der
Bundesrepublik Deutschland
zulässig"
Getreide außer Mais und Sorghum30
Mais, Sorghum1
Öl- und Faserpflanzen außer Raps10
Raps1
1.1.4
Die Höchstmenge einer Kleinpackung beträgt bei nach Stückzahl abgepackten Kleinpackungen bei Mais 10 000 Körner, im Übrigen 100 000 Körner oder Knäuel.
1.2
Kennzeichnung
1.2.1
Bezeichnung
1.2.2
Name und Anschrift des Herstellers der Kleinpackung oder seine Betriebsnummer
1.2.3
Art und Kategorie
1.2.4
Sortenbezeichnung (bei Zertifiziertem Saatgut)
1.2.4a
Zulassungsnummer (bei Handelssaatgut)
1.2.5
Kennnummer der Partie
1.2.6
„Verschließung …“ (Monat, Jahr)
1.2.7
Füllmenge oder Stückzahl der Körner oder Knäuel
1.2.8
bei Monogerm- und Präzisionssaatgut die Angaben nach § 29 Abs. 4
1.2.9
bei chemisch, besonders physikalisch oder gleichartig behandeltem Saatgut die Angaben nach § 32
1.2.10
bei Zertifiziertem Saatgut von Gräsersorten die Angaben nach § 33 Abs. 1 Nr. 1
1.2.11
bei pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem Saatgut oder Saatgut mit festen Zusätzen die Angaben nach § 33 Abs. 4.
2
Gemüsearten sowie Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart
2.1
Höchstmengen