| Art | Nettogewicht der reinen Körner oder Knäuel | |
| (kg) | ||
| 1 | 2 | |
| 2.1.1 | Zwiebel, Kerbel, Spargel, Mangold, Rote Rübe, Herbstrübe, Mairübe, Wassermelone, Riesenkürbis, Gartenkürbis, Ölkürbis, Zucchini, Möhre, Rettich, Radieschen, Schwarzwurzel, Spinat, Feldsalat, Zuckermais, Puffmais | 0,5 |
| 2.1.2 | Schalotte, Winterheckenzwiebel, Porree, Knoblauch, Sellerie, Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Brokkoli, Weißkohl, Rotkohl, Wirsing, Rosenkohl, Chinakohl, Paprika, Chili, Endivie, Chicorée, Blattzichorie, Wurzelzichorie, Industriezichorie, Melone, Gurke, Artischocke, Cardy, Fenchel, Salat, Tomate, Petersilie, Rhabarber, Aubergine | 0,1 |
| 2.1.3 | Prunkbohne, Buschbohne, Stangenbohne, Erbse, Dicke Bohne | 5 |
- 2.1.4
- Die Höchstmenge einer Kleinpackung beträgt für nach Stückzahl abgepacktes Saatgut bei Zuckermais und Puffmais 2 000 Körner, im Übrigen 50 000 Körner oder Knäuel.
- 2.2
- Kennzeichnung
- 2.2.1
- "EU-Norm"
- 2.2.2
- Name und Anschrift des Herstellers der Kleinpackung oder seine Betriebsnummer
- 2.2.3
- Art und Sortenbezeichnung
- 2.2.3a
- bei Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart die Angabe „Saatgutmischung aus Sorten der Art … “ (Bezeichnung der Gemüseart) und die Sortenbezeichnungen
- 2.2.4
- Kategorie (dabei kann Zertifiziertes Saatgut durch den Buchstaben "Z", Standardsaatgut durch die der Partienummer angefügten Buchstaben "St" abgekürzt werden)
- 2.2.5
- Kennnummer (außer bei Standardsaatgut)
- 2.2.6
- von dem abfüllenden Betrieb festgesetzte Partienummer (bei Standardsaatgut) oder die bei Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart nach § 27 Absatz 1 vergebene Mischungsnummer
- 2.2.7
- Wirtschaftsjahr der Verschließung oder der letzten Prüfung der Keimfähigkeit (das Ende des Wirtschaftsjahres kann angegeben werden)
- 2.2.8
- Nettogewicht oder Stückzahl der reinen Körner oder Knäuel bei Packungen von mehr als 500 g
- 2.2.8a
- bei Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart der Anteil der jeweiligen Sorte, ausgedrückt in Nettogewicht oder Stückzahl der reinen Körner oder Knäuel
- 2.2.9
- bei Monogerm- und Präzisionssaatgut die Angaben nach § 29 Abs. 4
- 2.2.10
- bei chemisch, besonders physikalisch oder gleichartig behandeltem Saatgut die Angaben nach § 32
- 2.2.11
- bei pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem Saatgut oder Saatgut mit festen Zusätzen die Angaben nach § 33 Abs. 4
- 2.2.12
- bei Saatgut von Gemüsesorten ist der Hinweis nach § 33 Abs. 8 im Anschluss an die Sortenbezeichnung und von dieser durch einen Schrägstrich getrennt anzugeben.
- 3
- Saatgutmischungen (außer Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart)