das aus Saatgut erwachsen ist, dessen Einfuhr zur Vermehrung nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes genehmigt worden war.
(3a) Bei anerkanntem Vorstufensaatgut der Erbkomponenten von CMS-Hybridsorten von Gerste gilt die Sortenreinheit nur dann als ausreichend, wenn die folgenden Anteile nicht überschritten werden:
- 1.
- im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, im Fall
- a)
der Maintainer-Linie 0,1 Prozent, - b)
der männlichen Linie (Restorer) 0,1 Prozent, - c)
der CMS-Mutterlinie 0,2 Prozent,
- 2.
im Aufwuchs der mütterlichen CMS-Komponenten der Anteil der Pflanzen, die keine
männliche Sterilität aufweisen,0,3 Prozent.
- 1.
- im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, im Fall
- a)
der Maintainer-Linie 0,1 Prozent, - b)
der männlichen Linie (Restorer) 0,1 Prozent, - c)
der CMS-Mutterlinie 0,3 Prozent,
- 2.
im Aufwuchs der mütterlichen CMS-Komponenten der Anteil der Pflanzen, die keine
männliche Sterilität aufweisen,0,3 Prozent.
wenn die folgenden Anteile nicht überschritten werden:
- 1.
- im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, im Fall
- a)
der männlichen Linie (Restorer) 0,3 Prozent, - b)
der CMS-Mutterlinie 0,3 Prozent, - c)
einer CMS-Einfachhybride als mütterliche Komponente 0,5 Prozent,
- 2.
im Aufwuchs der mütterlichen CMS-Komponenten der Anteil der Pflanzen, die keine
männliche Sterilität aufweisen,0,5 Prozent.
- 1.
- im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, im Fall
- a)
der männlichen Linie (Restorer) 0,3 Prozent, - b)
der CMS-Mutterlinie 0,6 Prozent, - c)
einer CMS-Einfachhybride als mütterliche Komponente 1,0 Prozent,
- 2.
im Aufwuchs der mütterlichen CMS-Komponenten der Anteil der Pflanzen, die keine
männliche Sterilität aufweisen,1,0 Prozent.
- 1.
im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, 0,6 Prozent,