2.
im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die keine männliche Sterilität aufweisen,2,0 Prozent.
Die Nachprüfung muss bei Basissaatgut von Hybridsorten von Roggen sowie bei Basissaatgut von CMS-Hybridsorten von Gerste, Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen vor der Anerkennung des daraus erwachsenen Zertifizierten Saatgutes abgeschlossen sein.
(3b) Bei Zertifiziertem Saatgut von Hybridsorten von Getreide außer Roggen, Mais und Sorghum führt das Bundessortenamt an mindestens 5 Prozent der entnommenen Proben eine Nachprüfung durch. Die Sortenreinheit gilt nur dann als ausreichend, wenn im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, 10 Prozent nicht übersteigt. Bei Zertifiziertem Saatgut von CMS-Hybridsorten von Gerste, Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen gilt die Sortenreinheit nur dann als ausreichend, wenn im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, 15 Prozent nicht übersteigt und dabei der Anteil der nicht dem Restorer zuzurechnenden Pflanzen 2 Prozent nicht übersteigt.
(3c) Die Nachprüfung muss bei Saatgut zur Erzeugung von anerkanntem Vorstufensaatgut, Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut, bei dem nach § 7 Absatz 7 ein privater Feldbestandsprüfer zur Mitwirkung bei der Durchführung der Feldbestandsprüfung zugelassen werden soll, vor der Anerkennung des daraus erzeugten Saatgutes abgeschlossen sein.
(3d) Die Nachprüfung muss bei Basissaatgut von Hybridsorten von Raps vor der Anerkennung des daraus erwachsenen Zertifizierten Saatgutes abgeschlossen sein. Bei Basissaatgut von Hybridsorten von Raps gilt die Sortenreinheit nur dann als ausreichend, wenn im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen
1.
der mütterlichen Erbkomponente, die nicht hinreichend sortenecht sind, 1 Prozent, und die keine männliche Sterilität
aufweisen, 2 Prozent,
2.
der väterlichen Erbkomponente, die nicht hinreichend sortenecht sind, 0,1 Prozent
nicht übersteigt.
Bei Zertifiziertem Saatgut von Hybridsorten von Winterraps gilt die Sortenreinheit nur dann als ausreichend, wenn im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, 10 Prozent nicht übersteigt. Bei Zertifiziertem Saatgut von Hybridsorten von Sommerraps gilt die Sortenreinheit nur dann als ausreichend, wenn im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, 15 Prozent nicht übersteigt.
Die Einhaltung der Anforderungen wird durch Nachprüfung an mindestens 5 Prozent der amtlich entnommenen Proben überwacht.
(4) Soweit die Bundesrepublik Deutschland durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union verpflichtet ist,
1.
eine Nachprüfung durchzuführen, wird diese vom Bundessortenamt durchgeführt;
2.
Proben für eine Nachprüfung im Ausland zur Verfügung zu stellen, leitet das Bundessortenamt die Proben an die Stelle weiter, die die Nachprüfung durchführt.
Wird im Rahmen eines OECD-Systems eine Nachprüfung auf Sortenechtheit von im Ausland erzeugtem Saatgut erforderlich, wird diese vom Bundessortenamt durchgeführt. Soweit eine Stelle im Ausland im Rahmen eines OECD-Systems einen Antrag auf Übersendung von Proben für eine Nachprüfung stellt und dem Antrag entsprochen werden soll, gilt Satz 1 Nr. 2 entsprechend.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 und 4 und des Absatzes 4 leitet die Anerkennungsstelle die erforderlichen Proben dem Bundessortenamt zu.