das aus Saatgut erwachsen ist, dessen Einfuhr zur Vermehrung nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes genehmigt worden war.
(3a) Bei anerkanntem Vorstufensaatgut der Erbkomponenten von CMS-Hybridsorten von Gerste gilt die Sortenreinheit nur dann als ausreichend, wenn die folgenden Anteile nicht überschritten werden:
1.
im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, im Fall

a)
der Maintainer-Linie0,1 Prozent,
b)
der männlichen Linie (Restorer)0,1 Prozent,
c)
der CMS-Mutterlinie0,2 Prozent,
2.
im Aufwuchs der mütterlichen CMS-Komponenten der Anteil der Pflanzen, die keine
männliche Sterilität aufweisen,
0,3 Prozent.
Bei anerkanntem Vorstufensaatgut der Erbkomponenten von CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen gilt die Sortenreinheit nur dann als ausreichend, wenn die folgenden Anteile nicht überschritten werden:
1.
im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, im Fall
a)
der Maintainer-Linie0,1 Prozent,
b)
der männlichen Linie (Restorer)0,1 Prozent,
c)
der CMS-Mutterlinie0,3 Prozent,
2.
im Aufwuchs der mütterlichen CMS-Komponenten der Anteil der Pflanzen, die keine
männliche Sterilität aufweisen,
0,3 Prozent.
Bei Basissaatgut der Erbkomponenten von CMS-Hybridsorten von Gerste gilt die Sortenreinheit nur dann als ausreichend,
wenn die folgenden Anteile nicht überschritten werden:
1.
im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, im Fall
a)
der männlichen Linie (Restorer)0,3 Prozent,
b)
der CMS-Mutterlinie0,3 Prozent,
c)
einer CMS-Einfachhybride als mütterliche Komponente0,5 Prozent,
2.
im Aufwuchs der mütterlichen CMS-Komponenten der Anteil der Pflanzen, die keine
männliche Sterilität aufweisen,
0,5 Prozent.
Bei Basissaatgut der Erbkomponenten von CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen gilt die Sortenreinheit nur dann als ausreichend, wenn die folgenden Anteile nicht überschritten werden:
1.
im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, im Fall
a)
der männlichen Linie (Restorer)0,3 Prozent,
b)
der CMS-Mutterlinie0,6 Prozent,
c)
einer CMS-Einfachhybride als mütterliche Komponente1,0 Prozent,
2.
im Aufwuchs der mütterlichen CMS-Komponenten der Anteil der Pflanzen, die keine
männliche Sterilität aufweisen,
1,0 Prozent.
Bei Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente von Hybridsorten von Roggen gilt die Sortenreinheit nur dann als ausreichend, wenn die folgenden Anteile nicht überschritten werden:
1.
im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind,0,6 Prozent,