Abschnitt 4. Handelssaatgut
§ 22 Gestattung des Inverkehrbringens Handelssaatgut folgender Arten darf nach Zulassung zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden:
- 1.
- Leguminosen:Esparsette,Pannonische Wicke;
- 2.
- Öl- und Faserpflanzen:Schwarzer Senf.
§ 23 Anforderungen an die Beschaffenheit Die Anforderungen an die Beschaffenheit des Saatgutes ergeben sich aus Anlage 3.
§ 24 Zulassungsverfahren (1) Der Antrag auf Zulassung ist bei der Anerkennungsstelle zu stellen, in deren Bereich das Saatgut lagert.
(2) Für den Antrag ist ein Vordruck der Anerkennungsstelle zu verwenden.
(3) Im Übrigen gelten für das Verfahren der Zulassung folgende Vorschriften entsprechend:
- 1.
- für die Probenahme einschließlich des Höchstgewichtes einer Partie und des Mindestgewichtes oder der Mindestmenge der Probe § 11 Abs. 1 bis 4 Nr. 1,
- 2.
- für die Beschaffenheitsprüfung § 12 Abs. 1 und 2,
- 3.
- für die Mitteilung des Ergebnisses der Beschaffenheitsprüfung § 13.
§ 25 Bescheid (1) In dem Bescheid über den Antrag auf Zulassung sind anzugeben:
- 1.
- der Name des Antragstellers,
- 2.
- die Art,
- 3.
- das Aufwuchsgebiet,
- 4.
- das Erntejahr,
- 5.
- das angegebene Nettogewicht der Partie, aus der die Probe für die Beschaffenheitsprüfung entnommen worden ist,
- 6.
- im Falle der Zulassung die Zulassungsnummer.
(2) Für die Zulassungsnummer gilt § 14 Abs. 2 entsprechend.
Abschnitt 5. Saatgutmischungen
§ 26 Gestattung des Inverkehrbringens (1) Saatgutmischungen dürfen, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 keine Einschränkungen ergeben, zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden, wenn
- 1.
- sie im Inland hergestellt worden sind und für ihre Herstellung eine Mischungsnummer nach § 27 erteilt ist oder
- 2.
- sie in einem anderen Vertragsstaat hergestellt worden sind und kein Saatgut enthalten, das seiner Sorte oder Kategorie nach im Inland nicht zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden darf.
(2) Saatgutmischungen dürfen zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Aufwuchs
- 1.
- zur Körnererzeugung bestimmt ist und die Mischung nur Saatgut von Getreide oder Leguminosen landwirtschaftlicher Arten enthält;
- 2.
- zur Futternutzung außer Körnernutzung bestimmt ist und die Mischung nur Saatgut von Getreide, Futterpflanzen, Öl-