- 1.
- bei Zertifiziertem Saatgut
- a)
- die Art,
- b)
- die Kategorie,
- c)
- die Sortenbezeichnung,
- d)
- die Anerkennungsnummer;
- 2.
- bei Handelssaatgut
- a)
- die Art,
- b)
- die Kategorie,
- c)
- die Zulassungsnummer;
- 3.
- bei Standardsaatgut
- a)
- die Art,
- b)
- die Kategorie,
- c)
- die Sortenbezeichnung und im Fall des § 33 Abs. 8 ein Hinweis auf die Erhaltungszüchtung,
- d)
- die Bezugsnummer;
- 4.
- bei Saatgutmischungen
- a)
- der Verwendungszweck,
- b)
- die Mischungsnummer,
- c)
- der Anteil jeder Art an der Saatgutmischung in vom Hundert des Gewichtes,
- d)
- bei anerkanntem Saatgut und Standardsaatgut die Sortenbezeichnung,
- e)
- bei Saatgut von Arten, die nicht im Artenverzeichnis aufgeführt sind - soweit sein Anteil 3 vom Hundert übersteigt -, die Reinheit in vom Hundert des Gewichtes und die Keimfähigkeit in vom Hundert der reinen Körner.
des Herstellers der Kleinpackungen oder seine Betriebsnummer sowie die nach Anlage 6 Nr. 1.2.5, 1.2.6, 2.2.5, 2.2.6, 3.2.4 oder 3.2.5 jeweils vorgeschriebene Nummer.
(2) Ist das Saatgut chemisch behandelt worden, so ist der Erwerber auch ohne sein Verlangen hierauf hinzuweisen. § 32 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Zertifiziertes Saatgut nach Absatz 1 Satz 1 von Getreide außer Mais sowie von Futtererbse und Ackerbohne kann mit Genehmigung der zuständigen Anerkennungsstelle abweichend von den in Absatz 1 Satz 1 festgesetzten Höchstmengen an Letztverbraucher abgegeben werden. Die zuständige Anerkennungsstelle erteilt die Genehmigung auf schriftlichen oder elektronischen Antrag, wenn sichergestellt ist, dass
- 1.
- die Angaben der vorschriftsmäßigen Kennzeichnung dem Erwerber schriftlich oder elektronisch mitgeteilt werden,
- 2.
- die vom Erwerber verwendeten Behältnisse nach dem Befüllen mit dem Saatgut vom Abgebenden oder vom Erwerber verschlossen werden,
- 3.
- der Abgebende am Ende jedes Kalenderjahres der zuständigen Anerkennungsstelle die im betreffenden Kalenderjahr im Rahmen der Genehmigung abgegebenen Saatgutmengen schriftlich oder elektronisch mitteilt und
- 4.
- beim Befüllen der vom Erzeuger verwendeten Behältnisse amtliche Stichproben zum Zweck der Nachprüfung gezogen werden.
§ 43 Kennzeichnung von nicht anerkanntem Saatgut in besonderen Fällen (1) Wird Saatgut, das nicht anerkannt ist, in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 8 und Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht oder nach § 2 Nr. 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Saatgutverkehrsgesetzes abgegeben, so