Basissaatgut
(Pflanzen)
Zertifiziertes Saatgut
(Pflanzen)
123
1.2.1.1Mutterkorn (Claviceps purpurea), soweit nicht nur der Rand des Feldbestandes befallen ist; gilt nicht für Hybridsorten von Roggen sowie für CMS-Hybridsorten von Gerste, Weichweizen, Hartweizen, Spelzweizen, Triticale1020
1.2.1.2Weizensteinbrand (Tilletia caries), Roggenstängelbrand (Urocystis occulta), Haferflugbrand (Ustilago avenae), Gerstenhartbrand (Ustilago hordei), Gerstenflugbrand (Ustilago nuda) und Weizenflugbrand (Ustilago tritici)35
1.2.1.3Zwergsteinbrand (Tilletia controversa)11
1.2.2
Aus dem Feldbestand dürfen flugbrandkranke Pflanzen nicht entfernt worden sein.
1.2.3
In dem Zeitraum, in dem der Feldbestand durch Flugbrand infizierbar ist, dürfen im Umkreis von 50 m benachbarte Bestände derselben Fruchtart im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche nicht mehr als 15 Flugbrandsporen abgebende Pflanzen aufweisen.

1.3
Mindestentfernungen
1.3.1
Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:

  Basissaatgut
(m)
Zertifiziertes Saatgut
(m)
123
1.3.1.1bei fremdbefruchtenden Arten zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen  
 a)anderer Sorten derselben Art,  
 b)derselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit  
  und  
 c)anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können300250
1.3.1.2bei Wintergerste zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen von Wintergerstensorten mit anderer Zeiligkeit10050
1.3.1.3bei Hybridsorten von Getreide außer Weizen und Roggen zu Feldbeständen anderer Sorten oder Erbkomponenten derselben Art10050
1.3.1.3abei Hybridsorten von Weizen
a)
bei Hybridsorten, außer der männlich sterilen Mutterlinie von CMS-Hybridsorten
2525
b)
bei der männlich sterilen Mutterlinie von CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen;
30025
die Anforderungen an CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen gelten bis zum Ablauf des 31. August 2029
1.3.1.3bbei Hybridsorten von Roggen zu Feldbeständen  
 a)anderer Sorten oder Erbkomponenten von Roggen,  
 b)derselben Erbkomponente, die einen über der Norm liegenden Besatz mit nicht hinreichend sortenechten Pflanzen aufweisen, und  
 c)anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können,  
 im Falle der Erzeugung mit einer männlich sterilen Erbkomponente1 000500
 bei Erzeugung der väterlichen Erbkomponente600 
1.3.1.4bei Triticale zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen anderer Sorten derselben Art5020
1.3.2
Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 1.3.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand ausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.
1.3.3
Soweit nicht nach Nummer 1.3.1 eine größere Mindestentfernung einzuhalten ist, sind die Bestände zu allen