Basissaatgut
(v. H.)
Zertifiziertes Saatgut
(v. H.)
123
2.1.1.1bei Hybridsorten von Mais (im väterlichen Elternteil werden nur Pflanzen, die Pollen abgeben oder abgegeben haben, im mütterlichen Elternteil nur die bei der letzten Feldbesichtigung vorhandenen Pflanzen gezählt)0,10,1
2.1.1.2bei frei abblühenden Sorten von Mais0,10,5
2.1.1.3bei Hybridsorten von Sorghum
in der Blütezeit, männliche Komponente0,10,1
in der Blütezeit, weibliche Komponente0,10,3
in der Reifezeit0,10,1
2.1.1.4bei frei abblühenden oder synthetischen Sorten von Sorghum
Anzahl Pflanzen je 150 m Fläche
515
2.1.2
Bei der Prüfung der Kolben von Hybridsorten von Mais darf der Anteil der Kolben, die den bei Zulassung der Sorte festgelegten Merkmalen nicht hinreichend entsprechen, hinsichtlich der Kornmerkmale 0,2 v. H. und hinsichtlich der Kolbenmerkmale 0,1 v. H. nicht übersteigen.

2.2
Befruchtungslenkung bei Hybridsorten
2.2.1
Im Feldbestand darf der Anteil der Pflanzen des mütterlichen Elternteils, die Pollen abgeben oder abgegeben haben, höchstens betragen:

2.2.1.1in dem Zeitraum, in dem bei Mais mehr als 5 v. H. der Pflanzen des mütterlichen Elternteils empfängnisfähige Narben aufweisen,
bei einer Feldbesichtigung0,5 v. H.
bei allen Feldbesichtigungen zusammen1   v. H.
2.2.1.2bei Sorghum0,1 v. H.
2.2.2
Die Pflanzen des väterlichen Elternteils müssen
2.2.2.1
in ausreichender Zahl vorhanden sein und
2.2.2.2
in dem Zeitraum, in dem die Pflanzen des mütterlichen Elternteils empfängnisfähige Narben aufweisen, ausreichend Pollen abgeben.
2.2.3
Ein Feldbestand zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut, in dem der väterliche Elternteil die männliche Fruchtbarkeit des männlich sterilen mütterlichen Elternteils nicht wiederherstellt, muss in einem der Sorte entsprechenden Verhältnis auch männlich fruchtbare Pflanzen des mütterlichen Elternteils enthalten; dies gilt nicht, wenn sichergestellt ist, dass nach der Ernte Saatgut des männlich sterilen und männlich fruchtbaren mütterlichen Elternteils in einem der Sorte entsprechenden Verhältnis gemischt wird.

2.3
Gesundheitszustand
Der Feldbestand von Mais darf nicht in größerem Ausmaß Maisbeulenbrand (Ustilago maydis) an den Kolben aufweisen; dies gilt nicht für Feldbestände von Inzuchtlinien.

2.4
Mindestentfernungen