Basissaatgut
(Pflanzen)
Zertifiziertes Saatgut, Zertifiziertes Saatgut erster Generation
(Pflanzen)
Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation
(Pflanzen)
1234
3.1.1.1Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können oder deren Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffenheitsprüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören:   
 bei Futtererbse, Ackerbohne51530
 bei Weißer Lupine, Blauer Lupine, Schmalblättriger Lupine, Gelber Lupine, Blauer Luzerne, Pannonischer Wicke, Saatwicke und Zottelwicke51515
bei allen anderen Arten515
3.1.1.2Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen,103030
 davon   
 Ackerfuchsschwanz, Flughafer (einschließlich Flughaferbastarde) und Ampferarten (außer Kleiner Sauerampfer und Strandampfer) bei Glatthafer, Schwingelarten, Festulolium, Weidelgräsern und Goldhaferje 3je 5 
 Weidelgräser anderer Arten bei Weidelgras310 
 Weidelgräser und andere Sorten von Festulolium bei Festulolium310 
 Ampferarten (außer Kleiner Sauerampfer und Strandampfer) bei kleinkörnigen Leguminosen35 
3.1.2
Der Feldbestand darf keinen Besatz mit Seide, Kleewürger und Kreuzkraut aufweisen.

3.2
Gesundheitszustand
3.2.1
Der Anteil der Pflanzen, die jeweils von folgenden Krankheiten befallen sind, darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens betragen:

 Basissaatgut
(Pflanzen)
Zertifiziertes Saatgut
(Pflanzen)
123
3.2.1.1Brandkrankheiten bei Gräsern315
3.2.1.2samenübertragbare Viruskrankheiten bei Leguminosen, Brennfleckenkrankheit bei Futtererbse, Ackerbohne und Wickenje 10je 30
3.2.1.3(weggefallen)  
3.2.2
Der Feldbestand von Luzernen oder Klee darf nicht in größerem Ausmaß von Stengelbrenner befallen sein.
3.2.3
Der Feldbestand von Lupinen darf nicht in größerem Ausmaß von Anthraknose befallen sein.

3.3
Mindestentfernungen
3.3.1
Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein: