| Basissaatgut (m) | Zertifiziertes Saatgut (m) | |||
| 1 | 2 | 3 | ||
| 4.3.1.1 | zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen | |||
| a) | anderer Sorten derselben Art, | |||
| b) | derselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit und | |||
| c) | anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, bei Raps, außer Hybridsorten und Komponenten von Verbundsorten | 200 | 100 | |
| Hybridsorten und Komponenten von Verbundsorten von Raps | 500 | 300 | ||
| monözischem Hanf | 5 000 | 1 000 | ||
| bei anderen fremdbefruchtenden Öl- und Faserpflanzen | 400 | 200 | ||
- 4.3.2
- Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 4.3.1.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand ausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.
- 4.3.3
- Bei selbstbefruchtenden Arten muss zu allen benachbarten Beständen, bei fremdbefruchtenden Arten muss zu Beständen, die nicht unter Nummer 4.3.1.1 fallen, ein Trennstreifen vorhanden sein.
- 5
- Sonnenblume
- 5.1
- Fremdbesatz
- 5.1.1
- Der Feldbestand frei abblühender Sorten darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:
Basissaatgut
(Pflanzen)Zertifiziertes Saatgut
(Pflanzen)1 2 3 Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können oder deren Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffenheitsprüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören 2 7
- 5.1.2
- Bei Hybridsorten darf der Anteil der Pflanzen, die den bei der Zulassung der Sorte festgestellten Ausprägungen der Erbkomponenten nicht hinreichend entsprechen oder die einer anderen Sonnenblumensorte oder Erbkomponente zugehören, im Durchschnitt der Auszählungen höchstens betragen: