- 5.4.2
- Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 5.4.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand ausreichend gegen unerwünschte Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.
- 6
- Rüben
- 6.1
- Fremdbesatz
- 6.1.1
- Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:
| Basissaatgut (v. H.) | Zertifiziertes Saatgut (v. H.) | ||
| 1 | 2 | 3 | |
| 6.1.1.1 | Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können oder deren Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffenheitsprüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören | 0,5 | 1 |
| 0,1 | 0,2 | |
| 6.1.1.2 | Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen | 1 | 1 |
- 6.2
- GesundheitszustandDer Feldbestand darf nicht in größerem Ausmaß von Krankheiten befallen sein, die den Saatgutwert beeinträchtigen.
- 6.3
- Mindestentfernung
- 6.3.1
- Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein: