(2) Der Beirat ist über die getroffene Entscheidung zu unterrichten.
§ 45 Vorhaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Für Vorhaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die dem Beirat zur Stellungnahme zuzuleiten sind, gelten die §§ 43 und 44 entsprechend.
Vierter Abschnitt. Schlußvorschriften
§ 46 Übergangsvorschrift Leistungen zur Förderung von Einrichtungen, die vor dem 1. Januar 2024 beantragt worden sind, können weiter erbracht werden. Die §§ 30 bis 34 und 41 Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung sind auf diese Leistungen weiter anzuwenden.
§ 47 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.