Abschnitt 2. Erhebung über die Viehbestände

§ 18 Erhebungseinheiten (1) Erhebungseinheiten der Erhebung über die Viehbestände sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1a Nummer 1 mit Tierbeständen, die für die jeweilige Tierart mindestens die dort in Buchstabe b, c oder d genannte Zahl erreichen.
(2) Die Erhebungen erfassen die Bestände an Rindern, Schweinen und Schafen, die sich zum Berichtszeitpunkt im unmittelbaren Besitz des Betriebsinhabers oder -​leiters befinden, ohne Rücksicht auf das Eigentum oder die sonstigen Rechtsgründe des Besitzes.
§ 19 Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Merkmale (1) Die Erhebung über die Viehbestände wird in jedem Jahr durchgeführt:
1.
zum Berichtszeitpunkt 3. Mai bei höchstens 60 000 Erhebungseinheiten; hierbei werden Merkmale über die Bestände an Rindern und Schweinen erhoben;
2.
zum Berichtszeitpunkt 3. November bei höchstens 60 000 Erhebungseinheiten; hierbei werden Merkmale über die Bestände an Rindern, Schweinen und Schafen erhoben.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt:
1.
Die Erhebung wird in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg nicht durchgeführt.
2.
werden die Merkmale über die Bestände an Rindern nach § 20a erhoben, wird die Erhebung zum jeweiligen Berichtszeitpunkt bei höchstens 20 000 Erhebungseinheiten mit Schwei‑
nen und bei höchstens 5 000 Erhebungseinheiten mit Schafen durchgeführt.
§ 20 Erhebungsmerkmale Erhebungsmerkmale der Erhebung über die Viehbestände sind:
1.
bei den Beständen an Rindern und Schafen: die Zahl, das Alter, das Geschlecht und der Nutzungszweck der Tiere,
2.
bei den Beständen an Schweinen: die Zahl der Tiere nach Lebendgewichtsklassen und Nutzungszweck, bei Zuchtschweinen außerdem das Geschlecht und bei Zuchtsauen die Trächtigkeit.
§ 20a Besondere Vorschriften zur Erhebung der Rinderbestände (1) Liegen bundesweit die Erhebungsmerkmale für die Bestände an Rindern als Daten, die von Verwaltungsstellen auf Grund nichtstatistischer Rechts-​ oder Verwaltungsvorschriften erhoben worden oder auf sonstige Weise bei solchen Stellen angefallen sind (Verwaltungsdaten), vor oder können sie, auch unter Berücksichtigung des zusätzlichen Erhebungsmerkmals nach Absatz 2 Nummer 3, unter Verwendung solcher Daten in ausreichender Qualität ermittelt werden, wird die Erhebung der Rinderbestände ausschließlich unter Verwendung solcher Daten durchgeführt, soweit die von den Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
(2) Die §§ 18 bis 20 finden in diesem Fall mit folgenden Maßgaben Anwendung:
1.
Erhebungseinheiten sind die Betriebe von Rinderhaltern nach § 26 der Viehverkehrsverordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274, 1967), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. April 2008 (BGBl. I S. 764), in der jeweils geltenden Fassung.