- einer Unternehmensgruppe,
- 5.
- die Angabe, ob der Betrieb als Gemeinschaftslandeinheit geführt wird,
- 6.
- die Erhebungsmerkmale der Bodennutzungshaupterhebung nach § 8 Absatz 1,
- 7.
- zu den Beständen
- a)
- an Rindern, Schafen und Ziegen: die Zahl, das Alter, das Geschlecht und der Nutzungszweck der Tiere,
- b)
- an Schweinen: die Zahl der Tiere nach den Kategorien in Anhang III der Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011 (ABl. L 200 vom 7.8.2018, S. 1; L 265 vom 24.10.2018, S. 23; L 265 vom 24.10.2018, S. 23), die durch die Verordnung (EU) 2021/2269 (ABl. L 457 vom 21.12.2021, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- c)
- an Geflügel: die Zahl der Tiere und der Haltungsplätze jeweils nach Art und Nutzungszweck,
- d)
- an Einhufern: die Zahl der Tiere,
- 8.
- zum ökologischen Landbau:
- a)
- die umgestellten und die in Umstellung befindlichen landwirtschaftlich genutzten Flächen,
- b)
- die Anbauflächen nach Kulturarten, Kulturformen, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Nutzungszweck,
- c)
- die Zahl der in die ökologische Wirtschaftsweise einbezogenen Tiere nach den in Nummer 7 genannten Erhebungsmerkmalen,
- 9.
- zur Betriebsleitung:
- a)
- das Geschlecht und Geburtsjahr,
- b)
- die Betriebsinhabereigenschaft oder die Zugehörigkeit zur Familie des Betriebsinhabers,
- c)
- das Jahr, in dem die Leitung des Betriebes übernommen wurde,
- d)
- die Arbeitszeit für landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb,
- e)
- die landwirtschaftliche Berufsbildung nach dem höchsten Bildungsabschluss,
- f)
- die Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Bildung,
- 10.
- der Erhalt oder der Nichterhalt von Zahlungen
- a)
- nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608; L 130 vom 19.5.2016, S. 14), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/42 (ABl. L 9 vom 14.1.2022, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder
- b)
- nach der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013