(ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
11.
der Erhalt oder der Nichterhalt
a)
von Zahlungen an Junglandwirte
aa)
nach den Artikeln 50 und 51 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in der jeweils geltenden Fassung oder
bb)
nach Artikel 30 der Verordnung (EU) 2021/2115 in der jeweils geltenden Fassung oder
b)
von Existenzgründungsbeihilfen an Junglandwirte
aa)
nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in der jeweils geltenden Fassung, oder
bb)
nach Artikel 75 der Verordnung (EU) 2021/2115 in der jeweils geltenden Fassung,
12.
zu den Eigentums-​ und Pachtverhältnissen an der landwirtschaftlich genutzten Fläche:
a)
die Größe der selbst bewirtschafteten landwirtschaftlich genutzten Fläche nach Besitzformen,
b)
die auf die Flächen entfallenden Pachtentgelte für gepachtete Höfe nach der Größe der Fläche,
c)
die Pachtentgelte für gepachtete Einzelgrundstücke nach der Größe und Art der Nutzung der Flächen,
d)
die in den letzten zwei Jahren vereinbarten Pachtentgelte für gepachtete Einzelgrundstücke nach der Größe und Art der Nutzung der Flächen,
13.
zu den sozialökonomischen Verhältnissen des Betriebsinhabers: die Angabe, ob das außerbetriebliche Einkommen oder das Einkommen aus dem Betrieb höher ausfällt; bei verheirateten oder in eingetragener Lebenspartnerschaft oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft
lebenden Betriebsinhabern sind die Einkommen beider Personen zu berücksichtigen,
14.
der unmittelbare Bezug von Beihilfen zur Förderung der ländlichen Entwicklung nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2286 der Kommission vom 16. Dezember 2021 zu den für das Referenzjahr 2023 gemäß der Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben zu liefernden Daten hinsichtlich der Liste der Variablen und ihrer Beschreibung sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) der Kommission (ABl. L 458 vom 22.12.2021, S. 284) in der jeweils geltenden Fassung,
15.
zu den Beschäftigungsverhältnissen, es sei denn, diese Merkmale werden unter Nummer 9 erhoben:
a)
beim Betriebsinhaber und bei seinen Familienangehörigen einschließlich der Personen, die mit dem Betriebsinhaber in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftlicher Gemeinschaft leben: das Geschlecht, das Geburtsjahr, die Betriebsleitereigenschaft sowie die jeweilige Arbeitszeit für landwirtschaftliche und nicht landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb sowie in anderer Erwerbstätigkeit,
b)
bei den ständig im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehörigen sind: das Geschlecht, das Geburtsjahr, die Betriebsleitereigenschaft sowie die jeweilige Arbeitszeit für landwirtschaftliche und nicht landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb,
c)
bei den nicht ständig im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehörigen sind: die Gesamtzahl nach Geschlecht und die Arbeitszeit für landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb,
16.
zu den nicht unter Nummer 9 Buchstabe d oder Nummer 15 erfassten landwirtschaftlichen Arbeiten für den Betrieb: die Arbeitszeit,