17.
das Vorhandensein eines Sicherheitsplans,
18.
zu anderen Erwerbstätigkeiten als Landwirtschaft:
a)
die Art der Tätigkeiten, die unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehen,
b)
die Art der Tätigkeiten in weiteren, rechtlich selbständigen, landwirtschaftsnahen Gewerbebetrieben des Betriebsinhabers; bei verheirateten oder in eingetragener Lebenspartnerschaft oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Betriebsinhabern beziehen sich die Angaben auf beide Personen,
19.
der prozentuale Anteil des Umsatzes aus anderen Erwerbstätigkeiten als Landwirtschaft, die unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehen, am Gesamtumsatz des Betriebes,
20.
zur Bewässerung folgende Erhebungsmerkmale nach den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2286:
a)
die bewässerbare Fläche im Freiland,
b)
die im Freiland durchschnittlich bewässerte Fläche,
c)
die verbrauchte Wassermenge,
d)
die Bewässerungsmethoden nach Art und Fläche,
e)
die Herkunft des verwendeten Wassers,
f)
die technischen Parameter der Bewässerungsvorrichtungen,
21.
die bewässerte Fläche im Freiland insgesamt sowie nach Kulturarten, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Nutzungszweck,
22.
zu den Bodenbewirtschaftungspraktiken auf dem Freiland folgende Erhebungsmerkmale nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2286:
a)
die drainierte Fläche des landwirtschaftlichen Betriebes,
b)
die Bodenbearbeitungsverfahren auf dem Ackerland nach der Fläche,
c)
die Bodenbedeckung auf dem Ackerland nach der Art der Bedeckung und der Fläche,
d)
die Größe des Ackerlandes ohne Fruchtwechsel,
e)
die Größe und Art von ökologischen Vorrangflächen,
23.
zu Maschinen und Einrichtungen folgende Erhebungsmerkmale nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2286:
a)
die Ausstattung mit und der überbetriebliche Einsatz von landwirtschaftlichen Maschinen,
b)
die Interneteinrichtungen,
c)
die Anwendung präzisionslandwirtschaftlicher Verfahren,
d)
die Maschinen zur Viehhaltung,
e)
die Lagerräume für landwirtschaftliche Erzeugnisse nach Volumen des Lagerraums und Art des Erzeugnisses,
f)
die zur Erzeugung von erneuerbaren Energien verwendeten Anlagen nach der Art.
(3) Für die Erhebung der Rinderbestände nach Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe a gilt § 20a Absatz 1 und 2 Nummer 3 entsprechend.
§ 28 Berichtszeit (1) Der Berichtszeitraum ist für
1.
die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 6 und 8 Buchstabe a und b: der in § 8 Absatz 2 geregelte Zeitraum,
2.
das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 2 Nummer 9 Buchstabe d sowie die Arbeitszeiten nach § 27 Absatz 2 Nummer 15 und 16: die Monate März 2022 bis Februar 2023,
3.
die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 9 Buchstabe f, Nummer 22 Buchstabe b und d sowie Nummer 23 Buchstabe a: die letzten zwölf Monate vor dem Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung,