- 17.
- das Vorhandensein eines Sicherheitsplans,
- 18.
- zu anderen Erwerbstätigkeiten als Landwirtschaft:
- a)
- die Art der Tätigkeiten, die unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehen,
- b)
- die Art der Tätigkeiten in weiteren, rechtlich selbständigen, landwirtschaftsnahen Gewerbebetrieben des Betriebsinhabers; bei verheirateten oder in eingetragener Lebenspartnerschaft oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Betriebsinhabern beziehen sich die Angaben auf beide Personen,
- 19.
- der prozentuale Anteil des Umsatzes aus anderen Erwerbstätigkeiten als Landwirtschaft, die unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehen, am Gesamtumsatz des Betriebes,
- 20.
- zur Bewässerung folgende Erhebungsmerkmale nach den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2286:
- a)
- die bewässerbare Fläche im Freiland,
- b)
- die im Freiland durchschnittlich bewässerte Fläche,
- c)
- die verbrauchte Wassermenge,
- d)
- die Bewässerungsmethoden nach Art und Fläche,
- e)
- die Herkunft des verwendeten Wassers,
- f)
- die technischen Parameter der Bewässerungsvorrichtungen,
- 21.
- die bewässerte Fläche im Freiland insgesamt sowie nach Kulturarten, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Nutzungszweck,
- 22.
- zu den Bodenbewirtschaftungspraktiken auf dem Freiland folgende Erhebungsmerkmale nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2286:
- a)
- die drainierte Fläche des landwirtschaftlichen Betriebes,
- b)
- die Bodenbearbeitungsverfahren auf dem Ackerland nach der Fläche,
- c)
- die Bodenbedeckung auf dem Ackerland nach der Art der Bedeckung und der Fläche,
- d)
- die Größe des Ackerlandes ohne Fruchtwechsel,
- e)
- die Größe und Art von ökologischen Vorrangflächen,
- 23.
- zu Maschinen und Einrichtungen folgende Erhebungsmerkmale nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2286:
- a)
- die Ausstattung mit und der überbetriebliche Einsatz von landwirtschaftlichen Maschinen,
- b)
- die Interneteinrichtungen,
- c)
- die Anwendung präzisionslandwirtschaftlicher Verfahren,
- d)
- die Maschinen zur Viehhaltung,
- e)
- die Lagerräume für landwirtschaftliche Erzeugnisse nach Volumen des Lagerraums und Art des Erzeugnisses,
- f)
- die zur Erzeugung von erneuerbaren Energien verwendeten Anlagen nach der Art.
(3) Für die Erhebung der Rinderbestände nach Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe a gilt § 20a Absatz 1 und 2 Nummer 3 entsprechend.
§ 28 Berichtszeit (1) Der Berichtszeitraum ist für
- 1.
- die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 6 und 8 Buchstabe a und b: der in § 8 Absatz 2 geregelte Zeitraum,
- 2.
- das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 2 Nummer 9 Buchstabe d sowie die Arbeitszeiten nach § 27 Absatz 2 Nummer 15 und 16: die Monate März 2022 bis Februar 2023,
- 3.
- die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 9 Buchstabe f, Nummer 22 Buchstabe b und d sowie Nummer 23 Buchstabe a: die letzten zwölf Monate vor dem Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung,