- 4.
- das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 2 Nummer 10: das Kalenderjahr 2023,
- 5.
- die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 11 und 14: die Kalenderjahre 2021 bis 2023,
- 6.
- die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 12 Buchstabe b bis d: das laufende Pachtjahr,
- 7.
- die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 13, 18, 19, 20 Buchstabe a und c bis f sowie Nummer 21: das Kalenderjahr 2022,
- 8.
- das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 2 Nummer 20 Buchstabe b: die Kalenderjahre 2020 bis 2022,
- 9.
- die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 22 Buchstabe c: die Monate Oktober 2022 bis Februar 2023.
(2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 7 und 8 Buchstabe c ist der 1. März 2023. Der Berichtszeitpunkt für die übrigen Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.
Unterabschnitt 3. Strukturerhebung der Forstbetriebe
§ 29 Erhebungseinheiten Erhebungseinheiten der Strukturerhebung der Forstbetriebe sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1a Nummer 2, sofern sie keine der in § 91 Absatz 1a Nummer 1 genannten Bedingungen erfüllen.
§ 30 Periodizität Die Strukturerhebung der Forstbetriebe wird im ersten Halbjahr 2022 und dann alle fünf Jahre durchgeführt.
§ 31 Erhebungsart und Erhebungsmerkmale (1) Die Strukturerhebung der Forstbetriebe wird allgemein durchgeführt.
(2) Erhebungsmerkmale der Strukturerhebung der Forstbetriebe sind:
- 1.
- der Betriebssitz unter Angabe der Lagekoordinaten,
- 2.
- die Rechtsform des Betriebes,
- 3.
- die Waldfläche.
§ 32 Berichtszeitpunkt Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach § 31 Absatz 2 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.
§ 33 Besondere Vorschrift zur Verwendung von Verwaltungsdaten (1) Liegen Verwaltungsdaten zu den Erhebungsmerkmalen nach § 31 Absatz 2 mit Ausnahme der Angabe zu den Lagekoordinaten bundesweit in ausreichender Qualität vor, so wird die Strukturerhebung der Forstbetriebe ausschließlich unter Verwendung dieser Daten durchgeführt. In diesem Fall sind die zuständigen Verwaltungsbehörden oder die von diesen beauftragten Stellen zu den Erhebungsmerkmalen auskunftspflichtig.
(2) Die §§ 29 und 31 finden in diesem Fall mit folgender Maßgabe Anwendung:
- 1.
- Erhebungseinheiten sind alle in der Verwaltungsdatenquelle enthaltenen Einheiten mit Waldflächen.
- 2.
- Erhebungsmerkmale sind:
- a)
- der Sitz der Erhebungseinheiten nach Nummer 1,
- b)
- die Rechtsform der Erhebungseinheiten nach Nummer 1,
- c)
- die Waldfläche.