gilt entsprechend. Der zur Auskunft verpflichteten Person ist vor einer Nachfrage beim Arbeitgeber eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskunft zu setzen. Sie ist darauf hinzuweisen, dass nach Fristablauf die erforderlichen Auskünfte beim Arbeitgeber eingeholt werden.
(5) Die nach den Absätzen 1 und 2 zur Erteilung einer Auskunft Verpflichteten können die Auskunft verweigern, soweit sie sich selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Die Auskunftspflichtigen sind auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht hinzuweisen.
§ 97b (weggefallen)
§ 97c Erhebung von Gebühren und Auslagen Landesrecht kann abweichend von § 64 des Zehnten Buches die Erhebung von Gebühren und Auslagen regeln.

Neuntes Kapitel. Kinder- und Jugendhilfestatistik

§ 98 Zweck und Umfang der Erhebung (1) Zur Beurteilung der Auswirkungen der Bestimmungen dieses Buches und zu seiner Fortentwicklung sind laufende Erhebungen über
1.
Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen,
1a.
Kinder in den Klassenstufen eins bis vier,
2.
Kinder und tätige Personen in öffentlich geförderter Kindertagespflege,
3.
Personen, die mit öffentlichen Mitteln geförderte Kindertagespflege gemeinsam oder auf Grund einer Erlaubnis nach §
43 Absatz 3 Satz 3 in Pflegestellen durchführen, und die von diesen betreuten Kinder,
4.
die Empfänger
a)
der Hilfe zur Erziehung,
b)
der Hilfe für junge Volljährige und
c)
der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche,
5.
Kinder und Jugendliche, zu deren Schutz vorläufige Maßnahmen getroffen worden sind,
6.
Kinder und Jugendliche, die als Kind angenommen worden sind,
7.
Kinder und Jugendliche, die unter Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft oder Beistandschaft des Jugendamts stehen,
8.
Kinder und Jugendliche, für die eine Pflegeerlaubnis erteilt worden ist,
9.
Maßnahmen des Familiengerichts,
10.
Angebote der Jugendarbeit nach § 11 sowie Fortbildungsmaßnahmen für ehrenamtliche Mitarbeiter anerkannter Träger der Jugendhilfe nach § 74 Absatz 6,
11.
die Träger der Jugendhilfe, die dort tätigen Personen und deren Einrichtungen mit Ausnahme der Tageseinrichtungen,
12.
die Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Jugendhilfe sowie
13.
Gefährdungseinschätzungen nach § 8a
als Bundesstatistik durchzuführen.
(2) Zur Verfolgung der gesellschaftlichen Entwicklung im Bereich der elterlichen Sorge sind im Rahmen der Kinder-​ und Jugendhilfestatistik auch laufende Erhebungen über Sorgeerklärungen durchzuführen.