- Die Eigenabschirmung von Gebäuden ist in Anlehnung an VDI-Richtlinie 2714, Abschnitt 5.1, durch das Richtwirkungsmaß zu berücksichtigen. Mit DI ≤ -10 dB für die dem Immissionsort abgewandte Seite darf jedoch nur gerechnet werden, wenn sich ihr gegenüber keine reflektierenden Flächen (z.B. Wände von Gebäuden) befinden.Das Boden- und Meteorologie- Dämpfungsmaß D ist nach VDI-Richtlinie 2714, Abschnitt 6.3, Gleichung (7), anzusetzen.Die Einfügungsdämpfungsmaße D von Abschirmungen sind nach Entwurf VDI-Richtlinie 2720/1, Abschnitt 3, zu berechnen. Dabei ist in Gleichung (5) dieser Richtlinie C(tief)2 = 20 zu setzen. Der Korrekturfaktor für Witterungseinflüsse ist für alle Anlagen nach Abschnitt 3.4.3, Gleichung (7a), zu berechnen.
Größe | Bedeutung | Fundstelle |
*A L(tief)WAm | mittlerer | |
Schalleistungspegel | ||
*G VDI-Richtlinie 2714 */ | ||
DI | Richtwirkungsmaß | Abschnitt 5.1 |
K(tief)o | Raumwinkelmaß | Abschnitt 5.2, Gleichung (3) oder Tabelle 2 |
D(tief)s | Abstandsmaß | Abschnitt 6.1, Gleichung (4) |
D(tief)L | Luftabsorptionsmaß | Abschnitt 6.2, Gleichung (5) in Verbindung mit Tabelle 3 |
D(tief)BM | Boden- und Meteorologiedämpfungsmaß | Abschnitt 6.3, Gleichung (7) *G VDI-Richtlinie 2720/1 */ |
D(tief)e | Einfügungsdämpfungsmaß von Schallschirmen | Abschnitt 3 |
- 2.4
- Bestimmung des Mittelungspegels L sowie der Zuschläge K und K in der Teilzeit TZur Bestimmung des Mittelungspegels L in der Teilzeit T sind die nach Gleichung (6) bestimmten Mittelungspegel aller einwirkenden Schallquellen energetisch zu addieren. Die Zuschläge K für Impulshaltigkeit und/oder auffällige Pegeländerungen und K für Ton- und Informationshaltigkeit sind entsprechend Nr. 1.3.3 und Nr. 1.3.4 nach Erfahrungswerten zu bestimmen.
- 2.5
- Berechnung der Pegel kurzzeitiger Geräuschspitzen