Die Eigenabschirmung von Gebäuden ist in Anlehnung an VDI-​Richtlinie 2714, Abschnitt 5.1, durch das Richtwirkungsmaß zu berücksichtigen. Mit DI ≤ -10 dB für die dem Immissionsort abgewandte Seite darf jedoch nur gerechnet werden, wenn sich ihr gegenüber keine reflektierenden Flächen (z.B. Wände von Gebäuden) befinden.Das Boden-​ und Meteorologie-​ Dämpfungsmaß D ist nach VDI-​Richtlinie 2714, Abschnitt 6.3, Gleichung (7), anzusetzen.Die Einfügungsdämpfungsmaße D von Abschirmungen sind nach Entwurf VDI-​Richtlinie 2720/1, Abschnitt 3, zu berechnen. Dabei ist in Gleichung (5) dieser Richtlinie C(tief)2 = 20 zu setzen. Der Korrekturfaktor für Witterungseinflüsse ist für alle Anlagen nach Abschnitt 3.4.3, Gleichung (7a), zu berechnen.

GrößeBedeutungFundstelle
*A L(tief)WAmmittlerer 
 Schalleistungspegel 
  *G VDI-Richtlinie 2714 */
DIRichtwirkungsmaßAbschnitt 5.1
K(tief)oRaumwinkelmaßAbschnitt 5.2, Gleichung (3) oder Tabelle 2
D(tief)sAbstandsmaßAbschnitt 6.1, Gleichung (4)
D(tief)LLuftabsorptionsmaßAbschnitt 6.2, Gleichung (5) in Verbindung mit Tabelle 3
D(tief)BMBoden- und MeteorologiedämpfungsmaßAbschnitt 6.3,
Gleichung (7) *G VDI-Richtlinie 2720/1 */
D(tief)eEinfügungsdämpfungsmaß von SchallschirmenAbschnitt 3
2.4
Bestimmung des Mittelungspegels L sowie der Zuschläge K und K in der Teilzeit TZur Bestimmung des Mittelungspegels L in der Teilzeit T sind die nach Gleichung (6) bestimmten Mittelungspegel aller einwirkenden Schallquellen energetisch zu addieren. Die Zuschläge K für Impulshaltigkeit und/oder auffällige Pegeländerungen und K für Ton- und Informationshaltigkeit sind entsprechend Nr. 1.3.3 und Nr. 1.3.4 nach Erfahrungswerten zu bestimmen.
2.5
Berechnung der Pegel kurzzeitiger Geräuschspitzen