§ 13a Informationen über einen Schwangerschaftsabbruch (1) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung veröffentlicht die von der Bundesärztekammer nach § 13 Absatz 3 geführte Liste und weitere Informationen über einen Schwangerschaftsabbruch, der unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches vorgenommen wird.
(2) Der bundesweite zentrale Notruf nach § 1 Absatz 5 Satz 1 erteilt Auskunft über die in der Liste nach § 13 Absatz 3 enthaltenen Angaben.
(3) Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen, Krankenhäusern sowie Ärztinnen und Ärzten ist es gestattet, sachlich und berufsbezogen über die Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs, der unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches vorgenommen werden soll, zu informieren.
§ 14 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
- entgegen § 2a Absatz 1 oder Absatz 2 keine Beratung der Schwangeren vornimmt;
- 2.
- entgegen § 2a Absatz 2 Satz 2 die schriftliche Feststellung ausstellt;
- 3.
- entgegen § 13 Absatz 1 einen Schwangerschaftsabbruch vornimmt;
- 4.
- seiner Auskunftspflicht nach § 18 Absatz 1 nicht nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Abschnitt 4. Bundesstatistik über Schwangerschaftsabbrüche
§ 15 Anordnung als Bundesstatistik Über die unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches vorgenommenen Schwangerschaftsabbrüche wird eine Bundesstatistik durchgeführt. Die Statistik wird vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.
§ 16 Erhebungsmerkmale, Berichtszeit und Periodizität (1) Die Erhebung wird auf das Kalendervierteljahr bezogen durchgeführt und umfaßt folgende Erhebungsmerkmale:
- 1.
- Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen im Berichtszeitraum (auch Fehlanzeige),
- 2.
- rechtliche Voraussetzungen des Schwangerschaftsabbruchs (Beratungsregelung oder nach Indikationsstellung),
- 3.
- Familienstand und Alter der Schwangeren sowie die Zahl ihrer Kinder,
- 4.
- Dauer der abgebrochenen Schwangerschaft,
- 5.
- Art des Eingriffs und beobachtete Komplikationen,
- 6.
- Bundesland, in dem der Schwangerschaftsabbruch vorgenommen wird, und Bundesland oder Staat im Ausland, in dem die Schwangere wohnt,
- 7.
- Vornahme in Arztpraxis oder Krankenhaus und im Falle der Vornahme des Eingriffs im Krankenhaus die Dauer des Krankenhausaufenthaltes.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 sowie Fehlanzeigen sind dem Statistischen Bundesamt vierteljährlich zum jeweiligen Quartalsende mitzuteilen.