7. Abschnitt. Einfuhr
§ 35 Einfuhr (1) Drittlandserzeugnisse dürfen nur eingeführt werden, wenn
- 1.
- sie von gesundheitlich unbedenklicher Beschaffenheit und zum Verzehr geeignet sind,
- 2.
- die für sie geltenden Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union eingehalten worden sind und
- 3.
- sie im Herstellungsland mit der Bestimmung, unverändert verzehrt zu werden, in den Verkehr gebracht werden dürfen.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz der Gesundheit oder des Verbrauchers vor Täuschung Voraussetzungen für die Einfuhr von Erzeugnissen festzulegen und dabei insbesondere vorzusehen, dass
- 1.
- ihre gesamte Herstellung in demselben Staat vorgenommen worden sein muss,
- 2.
- bei ihrer Herstellung bestimmte önologische Verfahren nicht angewendet oder bestimmte Stoffe nicht zugesetzt worden sein dürfen.
§ 36 Überwachung bei der Einfuhr (1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung die Einfuhr von Drittlandserzeugnissen von einer Zulassung abhängig zu machen und das Zulassungsverfahren zu regeln sowie Vorschriften über die
Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erlassen. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann insbesondere
- 1.
- vorgeschrieben werden, dass die Zulassung nur erteilt wird, nachdem durch eine amtliche Untersuchung und Prüfung im Inland festgestellt ist, dass die Erzeugnisse den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen,
- 2.
- geregelt werden, welche Behörden für die Erteilung der Zulassung zuständig sind,
- 3.
- vorgeschrieben werden, dass
- a)
- die für die Erteilung der Zulassung zuständige Behörde die für die amtliche Untersuchung und Prüfung erforderlichen Muster und Proben unentgeltlich entnehmen darf und der Verfügungsberechtigte die Auslagen für die Verpackung und Beförderung zu tragen hat,
- b)
- der Verfügungsberechtigte die Kosten der amtlichen Untersuchung und Prüfung zu tragen hat und er Kostenschuldner gegenüber den Untersuchungsstellen ist,
- c)
- der Verfügungsberechtigte das Erzeugnis unter Überwachung der für die Zulassung zuständigen Behörde auf seine Kosten
- aa)
- in ein Drittland wieder auszuführen oder
- bb)
- zu vernichten
- d)
- das Erzeugnis auf Kosten des Verfügungsberechtigten zu vernichten ist, wenn er der Verpflichtung nach Buchstabe c innerhalb einer von der für die Zulassung zuständigen Behörde gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt,