§ 5 (1) § 31 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der Fassung dieses Gesetzes ist auf die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Versicherungsverhältnisse über Lebens-​, Kranken-​ und Kraftfahrzeug-​Haftpflichtversicherungen anzuwenden.
(2) Im übrigen findet § 31 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der Fassung dieses Gesetzes auf die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Versicherungsverhältnisse keine Anwendung.
(3) § 8 Abs. 3 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der Fassung dieses Gesetzes ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 24. Juni 1994 abgeschlossen worden sind.
§ 6 Auf die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Lebensversicherungsverhältnisse sind die §§ 173 bis 178 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung anzuwenden. Das gleiche gilt für Versicherungsverhältnisse, die bis zum 31. Dezember 1994 unter Verwendung vor dem 29. Juli 1994 genehmigter Versicherungsbedingungen abgeschlossen werden.
§ 7 (1) Auf die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Krankenversicherungsverhältnisse finden Änderungen der Tarife (Prämie und Tarifbestimmungen) nach Maßgabe dieses Gesetzes Anwendung, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Tarifänderung unter Kenntlichmachung der Unterschiede des alten und neuen Tarifs spätestens einen Monat vor Inkrafttreten mitteilt und ihn schriftlich über sein Kündigungsrecht belehrt.
(2) Ist bei einem zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Krankenversicherungsverhältnis eine Vereinbarung über eine Prämienanpassung nicht getroffen und das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers nicht ausgeschlossen, so gilt §
178i des Gesetzes über den Versicherungsvertrag mit der Maßgabe, daß dem Versicherer das Recht zusteht, die Prämie entsprechend den berichtigten Berechnungsgrundlagen neu festzusetzen, wenn ein unabhängiger Treuhänder die Berechnungsgrundlage überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat.
§ 8 Auf die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Kraftfahrzeug-​Haftpflichtversicherungsverhältnisse finden Änderungen der Tarife (Prämie und Tarifbestimmungen) für die Kraftfahrzeug-​Haftpflichtversicherung vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an Anwendung, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Tarifänderung unter Kenntlichmachung der Unterschiede des alten und neuen Tarifs spätestens einen Monat vor Inkrafttreten mitteilt und ihn schriftlich über sein Kündigungsrecht belehrt. Das gleiche gilt für Versicherungsverhältnisse, die bis zum 31. Dezember 1994 zu den von der Aufsichtsbehörde vor dem 29. Juli 1994 genehmigten Versicherungsbedingungen geschlossen werden.
§ 9 Die sich aus diesem Gesetz ergebenden Änderungen der Versicherungsverhältnisse sind in einem Nachtrag zum Versicherungsvertrag niederzulegen, der dem Versicherungsnehmer auszuhändigen ist.
§ 10 In der Kraftfahrzeug-​Haftpflichtversicherung müssen Versicherungsverträge für Fahrzeuge mit regelmäßigem Standort im Inland, die vor dem 1. Juli 1994 abgeschlossen werden, den von der Aufsichtsbehörde genehmigten allgemeinen Versicherungsbedingungen entsprechen.
§ 11 Auf Versicherungsverträge, die bis zum 31. Dezember 1994 zu von der Aufsichtsbehörde genehmigten Versicherungsbedin‑