(3) Ist zugunsten von Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Steigerungszahl für übertragene oder begründete Anrechte durch die Zahl 0,0157 geteilt wird. War der Ausgleichsberechtigte zuletzt als mitarbeitender Familienangehöriger tätig, tritt an die Stelle der Zahl 0,0157 die Zahl 0,0079. Von den auf die Wartezeit nach den Sätzen 1 und 2 anrechenbaren Monaten werden die in der Ehezeit zurückgelegten Monate abgezogen, soweit sie bereits auf die Wartezeit anrechenbar sind. § 52 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Fünfter Untertitel. Rentenrechtliche Zeiten

§ 18 Beitragszeiten Beitragszeiten sind Zeiten, für die Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlt sind.
§ 19 Zurechnungszeit (1) Zurechnungszeit ist die Zeit bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres, die bei der Berechnung einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird.
(2) Die Zurechnungszeit beginnt
1.
bei einer Rente wegen Erwerbsminderung mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit,
2.
bei einer Witwenrente, Witwerrente und einer Waisenrente mit dem Tode des Versicherten.
(3) Wird eine Rente wegen Erwerbsminderung oder wegen Todes nur unter Berücksichtigung von § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 oder Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 geleistet, bleibt die Zurechnungszeit unberücksichtigt, soweit die gleiche Zeit bei einer vergleichbaren
Leistung wegen Erwerbsminderung oder wegen Todes des Versicherten berücksichtigt wird.
(4) Hat der verstorbene Versicherte eine Altersrente bezogen, ist bei einer nachfolgenden Rente wegen Todes eine Zurechnungszeit nicht zu berücksichtigen.
§ 20 Schadensersatz bei rentenrechtlichen Zeiten Durch die Berücksichtigung von rentenrechtlichen Zeiten wird ein Anspruch auf Schadensersatz wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht ausgeschlossen oder gemindert.

Sechster Untertitel. (weggefallen)

Zweiter Titel. Berechnung der Renten
§ 23 Berechnung der Renten (1) Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn
1.
die Steigerungszahl,
2.
der Rentenartfaktor und
3.
der allgemeine Rentenwert
mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.
(2) Die Steigerungszahl ergibt sich, indem die Anzahl der Kalendermonate mit
1.
Beitragszeiten,
2.
einer Zurechnungszeit und