Daten sowie die von den Stellen nach § 3 des Rentenbeziehende-​Energiepreispauschalengesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1985) übermittelten personenbezogenen Daten zur Gewährung einer Energiepreispauschale verarbeiten, soweit dies für die Durchführung dieser Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die Übermittlung von Sozialdaten durch die Landwirtschaftliche Alterskasse an die Deutsche Post AG und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-​Bahn-See ist zulässig, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 3 und 5 des Rentenbeziehende-​Energiepreispauschalengesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1985) erforderlich ist.
(3) Die Übermittlung nach Absatz 2 darf auch durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bedarf.
§ 65 Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1.
Personen, an die eine Mitgliedsnummer zu vergeben ist,
2.
den Zeitpunkt der Vergabe einer Mitgliedsnummer,
3.
das Nähere über die Zusammensetzung der Mitgliedsnummer sowie über ihre Änderung,
4.
das Nähere über Voraussetzungen, Form und Inhalt sowie Verfahren der Versendung von Versicherungsverläufen,
5.
die Art und den Umfang des Datenaustausches zwischen der landwirtschaftlichen Alterskasse und der Deutschen Post AG sowie die Führung des Versicherungskontos und die Art der Daten, die darin gespeichert werden dürfen,
6.
Fristen, mit deren Ablauf personenbezogene Daten spätestens zu löschen sind,
7.
die Behandlung von Versicherungsunterlagen einschließlich der Voraussetzungen, unter denen sie vernichtet werden können, sowie die Art, den Umfang und den Zeitpunkt ihrer Vernichtung
zu bestimmen.

Viertes Kapitel. Finanzierung

Erster Abschnitt. Finanzierungsgrundsatz und Lagebericht

§ 66 Finanzierungsgrundsatz (1) Die Ausgaben eines Kalenderjahres werden durch die Einnahmen des gleichen Kalenderjahres gedeckt.
(2) Einnahmen sind insbesondere die Beiträge und die Mittel des Bundes zum Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben.
§ 67 Lagebericht (1) Die Bundesregierung erstellt alle vier Jahre einen Lagebericht. Der Bericht enthält auf der Grundlage der letzten Ermittlungen der Zahl der Versicherten und Leistungsempfänger sowie der Einnahmen und der Ausgaben insbesondere Modellrechnungen zur Entwicklung von Einnahmen und Ausgaben einschließlich der Beitragszuschüsse sowie des jeweils sich ergebenden Beitrages in den künftigen zehn Kalenderjahren. Daneben enthält der Bericht eine Übersicht über die voraussichtliche finanzielle Entwicklung der Alterssicherung der Landwirte in den künftigen fünf Kalenderjahren auf der Grundlage der aktuellen Einschätzung der mittelfristigen Entwicklung in der Landwirtschaft.
(2) Der Bericht ist bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres den gesetzgebenden Körperschaften zuzuleiten.