Teil 3. Ländermittel

§ 22 (weggefallen)
§ 23 Ausschluß von Ansprüchen Ansprüche von Personen, die nach Teil 2 Abschnitt 2 Leistungen erhalten, gegen die Länder wegen einer von diesem Gesetz erfaßten HIV-Infektion oder AIDS-Erkrankung erlöschen. Das gilt auch, soweit Ansprüche kraft Gesetzes, kraft Überleitung oder durch Rechtsgeschäft auf einen anderen übertragen worden sind.
§ 24 (weggefallen)

Teil 4. Schlußvorschriften

§ 25 Programm "Humanitäre Soforthilfe" Die Richtlinie für die Gewährung von Leistungen an durch Blut oder Blutprodukte HIV-infizierte oder an AIDS erkrankte Personen durch das Programm "Humanitäre Soforthilfe" vom 16. März 1995 (BAnz. S. 3309) wird aufgehoben. Vorgänge, die noch nicht abgeschlossen sind, werden nach Maßgabe der Bestimmungen der genannten Richtlinie abgewickelt.
§ 26 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt in Kraft, sobald sichergestellt ist, daß die in § 2 Nr. 2 und 3 genannten Mittel der Stiftung "Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen" als Teilbeitrag für das Jahr 1995 zur Verfügung gestellt werden. Das Bundesministerium für Gesundheit gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.