Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen
Eingangsformel Auf Grund des § 1 Abs. 3 Satz 1 und des § 2 Abs. 2 und 3 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), von denen § 1 Abs. 3 Satz 1 durch Artikel 20 Nr. 3 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, wird vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit sowie für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates sowie auf Grund des § 5 Abs. 1 des Handelsklassengesetzes, der durch Artikel 20 Nr. 1 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen hinsichtlich der Überwachung der Einhaltung von Qualitätsnormen für Bananen (Konformitätskontrollen).
§ 2 Zuständigkeit Zuständig für die Überwachung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieser Verordnung hinsichtlich der Einhaltung der Qualitätsnormen für Bananen bei Verbringen von Bananen in den Geltungsbereich dieser Verordnung ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) mit Ausnahme der Kontrollen nach Artikel 4 Satz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1333/2011 der Kommission vom 19. Dezember 2011 zur Festsetzung von
Vermarktungsnormen für Bananen, von Bestimmungen zur Kontrolle der Einhaltung dieser Vermarktungsnormen und von Anforderungen an Mitteilungen im Bananensektor (ABl. L 336 vom 20.12.2011, S. 23). Die Bundesanstalt ist auch zuständig für die Freistellung von der Konformitätskontrolle nach § 5.
§ 3 Rechnungen, Lieferscheine und sonstige
Transportbegleitpapiere Der Marktbeteiligte hat in Rechnungen, Lieferscheinen und sonstigen Transportbegleitpapieren über ein Erzeugnis, für das Qualitätsnormen bestehen, bis zum Eingang in die Reifestation das Ursprungsland sowie die Güteklasse anzugeben, unter der das Erzeugnis geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht worden ist.
§ 4 Meldungen und Anträge der Marktbeteiligten (1) Der Marktbeteiligte hat der Bundesanstalt entsprechend Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1333/2011 der Kommission vom 19. Dezember 2011 vor der ersten Entladung im Inland für jede einzelne Sendung mit Bananen die folgenden zur Durchführung der Kontrolle erforderlichen Angaben zu übermitteln:
- 1.
- Art des Erzeugnisses, spezifiziert nach Marke, Sorte, Güteklasse und Größe,
- 2.
- Ursprung des Erzeugnisses,
- 3.
- Menge,
- 4.
- Ort und Datum des Versandes,
- 5.
- Art und Identifikationsnummer des Transportmittels,
- 6.
- voraussichtlicher Ort der Entladung und voraussichtlicher Zeitpunkt des Entladebeginns,
- 7.
- vorgesehene Bestimmung und
- 8.
- Bestimmungszollstelle.